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Falsche "EV" zur Erlangung des Ersatzführerscheins -> Keine Punkte in Flensburg

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2008

Die NStZ-RR 2008, 214 berichtet über eine aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart. Der Betroffene hatte im Rahmen der Beantragung eines Ersatzführerscheins eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Anders als angegeben hatte er seinen Führerschein nicht verloren - er war vielmehr in Italien einkassiert worden. Die daraufhin erfolgte Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides statt wurde dem KBA in Flensburg durch die zuständige Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die zugrundeliegende Verfügung hat der Betroffene nach §§ 23 ff. EGGVG erfolgreich angefochten: 

Gem. § 28 III Nr. 1 StVG werden im Verkehrszentralregister Daten über rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte gespeichert, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe erkennen. Der Begriff des „Zusammenhangs“ entspricht dem der §§ 44 I, 69 I StGB. Danach ist eine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen, wenn zwischen der Straftat und dem Führen des Fahrzeugs ein funktionaler Zusammenhang besteht . Durch die Tat müssen spezifische Belange der Verkehrssicherheit berührt sein. .... Nach herrschender Meinung genügt es nicht, wenn sich der Täter durch Urkundenfälschung einen falschen Führerschein besorgt, um diesen dann im Straßenverkehr vorzuzeigen. Anders liegt es, wenn der gefälschte Führerschein anlässlich einer Verkehrskontrolle vorgezeigt wird. ... Hier besteht die Besonderheit, dass der Ast. zwar den ihm auf Grund seiner falschen Versicherung an Eides Statt ausgestellten Ersatzführerschein zu Unrecht erlangt hat und ihn nur deshalb behalten darf, weil sein Originalführerschein als Beweismittel für das Strafverfahren sichergestellt worden ist. Indes hatte er Anspruch auf Aushändigung seines Originalführerscheins, denn er verfügte nach wie vor über eine gültige Fahrerlaubnis. Spezifische Belange der Verkehrssicherheit werden nicht berührt, wenn die Erlangung des Ersatzführerscheins rechtswidrig ist, dem Betr. der Originalführerschein aber zu Recht zusteht. (gekürzter Text)

 

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1 Kommentar

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Ich dachte, in Europa darf die Polizei gar keine ausländischen Führerscheine einziehen? Oder gilt das nur für Ausländer die es "eilig" haben, durch Deutschland zu fahren?

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