Fahrverbot: Der Betroffene muss seine Urlaubsplanung hierauf einstellen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 07.09.2008

Der 5. Strafsenat des OLG Hamm hat in einer in einem Beschluss vom 24.4.2008 - 5 Ss OWi 205/08 zur Frage des Absehens vom Regelfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt §§ 24a, 25 Abs. 1 S. 2 StVG Stellung genommen.  Es ging um einen Betroffenen, der - wie so viele - geltend machte keinen Urlaub erhalten zu können, um sein Fahrverbot in genau diese Zeit zu legen. Das OLG hat leider die genaue Begründung des AG nicht in seinen Beschluss aufgenommen. Interessant ist jedoch, dass sich der Betroffene nach Ansicht des OLG wohl stets schon ab dem Vorfallszeitpunkt mit seiner Urlaubsplanung auf das Fahrverbot einstellen muss:

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, aufgrund derer das Amtsgericht gegen drastische Erhöhung des Regelbußgeldes von 250,00 auf 700,00 € vom Fahrverbot abgesehen hat, tragen diese Entscheidung nicht. Soweit das Amtsgericht ausführt, dass das indizierte Fahrverbot hier deshalb nicht angemessen erscheine, weil dem Betroffenen ein Urlaubsanspruch bislang noch nicht zustehe und er auch im Falle einer Festanstellung in den ersten 6 Monaten keinen Urlaub nehmen könne, sind diese Ausführungen nicht hinreichend nachvollziehbar. Gründe für den nicht vorhandenen Urlaubsanspruch lassen sich den Urteilsgründen insoweit nicht entnehmen, als Angaben zur Vertragsgestaltung, insbesondere auch zur Dauer des seinerzeitigen Beschäftigungsverhältnisses auf 400,00 €-Basis fehlen. Dass der Verurteilte aufgrund des seinerzeitigen Beschäftigungsverhältnisses auf 400,00 €-Basis keinerlei Urlaubsanspruch hat, ist weder dargetan noch plausibel, zumal es an der Feststellung fehlt, ob der Betroffene in dem Zeitraum zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung bereits Urlaub in Anspruch genommen hatte; in diesem Fall könnte er sich nicht mehr darauf berufen, dass ihm ein Urlaubsanspruch zur Abwicklung des Fahrverbots nicht (mehr) zustehe.

Das Amtsgericht hat insoweit keinerlei – kritisch geprüfte – Umstände dargetan, aufgrund derer es zu der entsprechenden Annahme gelangen konnte, dem Betroffenen stehe kein Urlaubsanspruch zu.

Weiter zum Fahrverbot beispielsweise: Kommentierung des § 25 StVG in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2006.

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