Keine Terminsgebühr ohne Termin

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.09.2008
Rechtsgebiete: TerminsgebührVergütungs- und Kostenrecht|4402 Aufrufe

Auch in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, in dem nach Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV Nr. 3104 die Terminsgebühr auch ohne einen Termin entstehen kann, müssen bei der Terminsgebühr die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen. Wie das OLG Frankfurt zutreffend im Beschluss vom 20.03.2008 - 20 W 98/08 - entschieden hat, verdient der beim Termin nicht anwesende Verfahrensbevollmächtigte keine Terminsgebühr, wenn in einem solchen Verfahren, in dem nach Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV Nr. 3104 die Terminsgebühr auch ohne einen Termin entstehen könnte, nach mündlicher Verhandlung entschieden wird.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen