Keine Terminsgebühr ohne Termin
von , veröffentlicht am 08.09.2008Auch in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, in dem nach Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV Nr. 3104 die Terminsgebühr auch ohne einen Termin entstehen kann, müssen bei der Terminsgebühr die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen. Wie das OLG Frankfurt zutreffend im Beschluss vom 20.03.2008 - 20 W 98/08 - entschieden hat, verdient der beim Termin nicht anwesende Verfahrensbevollmächtigte keine Terminsgebühr, wenn in einem solchen Verfahren, in dem nach Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu VV Nr. 3104 die Terminsgebühr auch ohne einen Termin entstehen könnte, nach mündlicher Verhandlung entschieden wird.
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