Herzog fordert: Stoppt den EuGH

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 09.09.2008

Der frühere Bundespräsident und Staatsrechtler Roman Herzog und Lüder Gerken, Vorstand des Centrums für Europäische Politik, haben in einem gemeinsamen Beitrag für die FAZ vehemente Kritik an der Rechtsprechung des EuGH geübt. Stein des Anstoßes ist vor allem die bekannte Mangold-Entscheidung aus dem Jahre 2005 (EuGH 22.11.2005, NJW 2005, 3695), in der der EuGH in dem Verbot der Altersdiskriminierung einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts erblickte und die Unanwendbarkeit hiergegen verstoßender nationaler Regelung dekretierte. Die Kritik an dieser und anderen Entscheidungen kulminiert in folgendem Fazit: "Die beschriebenen Fälle zeigen, dass der EuGH zentrale Grundsätze der abendländischen richterlichen Rechtsauslegung bewußt und systematisch ignoriert, Entscheidungen unsauber begründet, den Willen des Gesetzgebers übergeht oder gar in sein Gegenteil verkehrt und Rechtsgrundsätze erfindet, die er dann bei späteren Entscheidungen wieder zugrunde legen kann. Sie zeigen, dass der EuGH die Kompetenzen der Mitgliedstaaten selbst im Kernbereich nationaler Zuständigkeiten aushöhlt." Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen halten die Verfasser die Errichtung eines vom EuGH unabhängigen Gerichtshofs für Kompetenzfragen für zwingend geboten. Aktuell richten die Verfasser ihre Hoffnungen auf das BVerfG. Dieses ist derzeit mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BAG (BAG 26.4.2006, NZA 2006, 1162) befasst, daß die Konsequenzen aus der Mangold-Entscheidung gezogen hatte. Seit dem Beitrag von Abbo Junker (Der EuGH im Arbeitsrecht - Die schwarze Serie geht weiter, NJW 1994, 2527) hat man nicht mehr eine solch engagierte Philippika gelesen. Egal, ob man die Bewertung teilt oder nicht, eine eingehende Diskussion dieser Grundsatzproblematik ist vonnnöten.

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17 Kommentare

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Herzog und Gerken übertreiben gewaltig, wenn sie dem EuGH vorwerfen, zentrale Grundsätze der abendländischen richterlichen Rechtsauslegung bewußt und systematisch zu ignorieren.

Eine sehr sachliche Analyse findet sich demgegenüber bei
Temming, Altersdiskriminierung im Arbeitsleben - Eine rechtsmethodische Analyse, 2008

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Die Webseite kenne ich. Beispiel: "Das CEP schlägt als Kompetenzzentrum die Brücke zwischen der Politik der EU und ihrer Wahrnehmung und Begleitung in Deutschland." Das bedeutet gar nichts. Jeder stellt sich gerne als "kompetent" dar, und jeder Lobbyist möchte "Wahrnehmung" beeinflussen.

Letztendlich müsste man sehen wo das Geld für diese "Stiftung" herkommt, und wo die Vorstände früher gearbeitet haben bzw. noch arbeiten. Es sollte geprüft werden, ob der Laden nicht was ähnliches ist wie die INSM, nur mit einer mehr "europäischen" Geschmacksrichtung.

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wahrscheinlich ein thinktank, der von irgendwelchen typen mit handfesten interessen im hintergrund finanziert wird ... sowas wie die bertelsmann stiftung. schade, dass sich roman herzog für billige polemik hergibt.

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Der EuGH ist ja nicht allein unter den supra-/internationalen Gerichten Europas mit seiner dynamischen Auslegung der Verträge.
In Bankovic et al v. Belgium hat der EGMR ausdrücklich festgestellt, dass er sich nicht an die travaux préparatoires, die nur ein Teil der derzeitigen Mitglieder verabschiedet hat, gebunden fühlt und er die Konvention vielmehr lebendig interpretiert. So hat er dann auch die Drittwirkung der Grundrechte aufgenommen (X und Y v. The Netherlands) usw.
Beim EGV besteht dagegen sogar eine potentielle Einfallsklausel für eine dynamische Auslegung, nämlich die in der Präambel genannte fortschreitende Integration.

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Die Rechtsprechung des EuGH mag in verschiedenen Punkten schwierig nachzuvollziehen sein. Das sich aber eine Autorität wie Roman Herzog ein solch polemischen Urteil fällt, welches zu allem Übel noch gravierendes Unverständnis des Europarechts erkennen läßt, ist wirklich erschreckend. Nur zwei Beispiele:

1. Der grenzüberschreitende Bezug (Abs. 7 ds Artikels) ist in den von den Richtlinien erfassten Fällen der Diskriminierung nicht von nöten . Klar zeigen dies die Urteile Kreil und Dory. Es geht gerade darum Diskriminierung nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten sondern auch in den einzelden Rechtssystemen zu verhindern.

2. Die konkreten Verpflichtungen aus den Richtlinien sind natürlich vor dem Umsetzunggsdatum für die Mitglidstaten noch nicht verbindlich. Wohl aber resultiert bereits dann aus der beschlossnen Richtlinie die Pflicht, keine neuen nationalen Regelungen zu treffen, die dem Zweck der Richtlinien zuwiederlaufen würden. Darum ging es im Mangold-Urteil. Nicht um Pflicht zur Umsetzung (Abs. 9 des Artikels).

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Wenn der Begriff "abendländisch" fällt, dann zeigt dies schon, dass man weit entfernt ist von juristischer Argumentation und sich in einem Gefilde aufhält, den ich besser nicht benenne. Zumindest Lobbyismus ist das allemal. Schade.

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Die Europäische Union nimmt für sich offebar zunehmend mehr Kompetenzen in Anspruch, und zwar leider wohl auf Kosten der Souveränität der Mitgliedsländer und auf Kosten des Selbstbestimmungsrechts der Völker der Mitgliedsländer, wie unter anderem wohl auch das jüngste Urteil des EUGH zeigt:

https://www.tagesschau.de/ausland/europa/eugh-rumaenien-verfassungsgericht-101.html

Die Verfassung wird also weitgehnd wertlos, unser Grundgesetz wird nur noch insoweit anerkannt, wie es von Brüssel und Luxemburg aus als EU-konform gewertet wird.

Haben die Briten vielleicht genau gerad eben diese Entwicklung vorausgesehen, und deswegen die Reißleine gezogen?

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Die LTO-Presseschau:

EuGH zum rumänischen Verfassungsgericht: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass nationale Gerichte der Rechtsprechung ihrer Verfassungsgerichte nicht folgen müssen, wenn diese unionsrechtswidrig ist. Konkret ging es um den rumänischen Verfassungsgerichtshof (CCR). Zwei rumänische Gerichte hatten dem EuGH Verfahren vorgelegt, bei denen sie im Fall der Nichtanwendung der CCR-Rechtsprechung Disziplinarverfahren zu fürchten haben. Zum einen hatte der CCR ein einfachgerichtliches Urteil für nichtig erklärt, das Parlamentarier:innen und Minister:innen wegen Betrug, Korruption und Einflussnahme verurteilte. Grund für die Aufhebungen war eine vermeintlich rechtswidrige Besetzung der Spruchkörper. Zum anderen hatte der CCR verboten, in einem Korruptions-Verfahren Beweismittel zu verwenden, die unter Mitwirkung des Geheimdienstes entstanden sind. Der EuGH stärkte den Gerichten den Rücken: die CCR-Urteile sind jedenfalls dann nicht akzeptabel, wenn dadurch "eine systemische Gefahr der Straflosigkeit von schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder von Korruptionsdelikten" geschaffen werde. Da durch die Intervention des CCR in den Korruptionsverfahren Verjährung droht, dürfen die nationalen Gerichte die CCR-Rechtsprechung laut EuGH nun ignorieren. Außerdem verstößt die Androhung von Disziplinarmaßnahmen gegen die richterliche Unabhängigkeit. Es berichten FAZ (Gerhard Gnauck)SZ (Wolfgang Janisch), taz (Christian Rath)LTO und tagesschau.de (Gigi Deppe).

Christoph Herwartz (Hbl) kommentiert, dass es zum Wohle aller sei, wenn der EuGH sich durchsetze und in diesem Fall sei es besonders gut für die Rumän:innen, die darunter litten, dass ihr Land als korrupt gelte. Wenn sich dagegen immer mehr Verfassungsgerichte über EU-Recht stellten, würde auch der Binnenmarkt leiden.

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Die sog. EU hat keine Universalkompetenz. Auf welchem konkret zugewiesenen Kompetenztitel beruht die Entscheidung des sog. "EuGH"?

Als Nichtjurist würde ich es so formulieren: Mit der Ratifizierung des Beitrittsvertrages zur EU geht ein Staat Verpflichtungen ein. Diese Ratifizierung ist die freie Entscheidung eines souveränen Staates. Die daraus entstehenden Verpflichtungen müssen erfüllt werden. Man kann sich nicht vertraglich binden und anschließend nicht gebunden sein.

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In der Tat, sehr geehrter Deutscher EU-
Bürger 12-22   23:00, wie Sie sagen: Die daraus entstehenden Verpflichtungen müssen erfüllt werden. 

Und wo ist wer welche Verpflichtungen eingegangen , seine interne staatliche Gerichtsorganisation nach EU-Gelüsten zu organisieren?

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