Bezahlung nach Lebensalter ist diskriminierend

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.09.2008

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet grundsätzlich eine Diskriminierung wegen des Alters. Besonders problematisch sind daher die früher sehr verbreiteten lebensaltersabhängigen Entgeltstaffelungen wie sie etwa im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vorgesehen waren. Dieses Tarifwerk ist mittlerweile durch den Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD bzw. TV-L) abgelöst worden. Die Vergütung richtet sich hier nach Erfahrungswissen und Leistung. Im Land Berlin, das aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ausgetreten ist, richtet sich die Vergütung allerdings weiterhin nach dem BAT. Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.9.2008, Az.: 20 Sa 2244/07) hat jetzt der Klage eines 39-jährigen Angestellten des Landes Berlin teilweise stattgegeben, der eine Vergütung entsprechend der Lebensaltersstufe 47 (Jahre) begehrt hatte. Das Gericht hat in den Lebensaltersstufen des Vergütungssystems des BAT eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters gesehen. Dort werde alleine auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Vergütung gewährt. Dies sei unwirksam, so dass die höhere Vergütung geschuldet werde. Dies treffe allerdings nur auf die Grundvergütung, nicht aber auf den Ortszuschlag zu. Das Urteil bestätigt damit die Einschätzung der meisten Arbeitsrechtler. Es dürfte das endgültige Ende aller noch immer praktizierten altersabhängigen Entlohnungssysteme einläuten. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

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