Leidiger "EU-Führerschein": Kein Schadensersatz nach Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 17.09.2008

Ständig gibt es Neuigkeiten zum sog. EU-Führerschein (eigentlich ist dies ein EG-Führerschein, vgl. Ausführungen von Herrn Klaus Weber in diesem Blog-Beitrag). Nun hatte der BGH eine Schadensersatzklage eines Führerscheintouristen vor diesem Kontext zu entscheiden - beck-aktuell berichtet hierüber u.a. Folgendes:

"Der Bundesgerichtshof hat das Schadenersatzbegehren eines «Führerscheintouristen» abgelehnt, dem es die zuständige deutsche Behörde untersagt hatte, seinen in Tschechien erworbenen Führerschein in Deutschland zu nutzen. Zwar hatte die Behörde den entsprechenden Verbotsbescheid im Hinblick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nachträglich wieder aufgehoben. Dennoch bestehe kein Schadenersatzanspruch, so der BGH, da die deutsche Behörde nicht zur Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis verpflichtet gewesen sei. Denn der deutsche Wohnsitz des Klägers habe sich aus dem tschechischen Führerschein ergeben (Urteil vom 11.09.2008, Az.: III ZR 212/07)."

Der EuGH hatte hierfür zuletzt nochmals den Weg gewiesen: Die Gültigkeit des EU-Führerscheins darf nur dann wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis nicht von anderen Staaten anerkannt werden, wenn sich aus dem Führerschein ergibt, dass zur Zeit des Erwerbs der Wohnistz des Erwerbers nicht im Ausstellungsstaat war oder wenn auf entsprechende Ermittlungen des Ausstellungsstaats zurückgegriffen werden kann, vgl. hierzu den Blog-Beitrag "EuGH schränkt Führerscheintourismus ein..." .

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