Schadensersatz wegen diskriminierender Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 17.09.2008

Das Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom 02.09.2008, Az.: 3 Ca 1133/08) hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht über das Fristende hinaus verlängert worden, da sie schwanger sei. Sie konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die darin liegende Diskriminierung wegen des Geschlechts (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 AGG) macht den Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG ersatzpflichtig. Darauf erkannte auch das ArbG Mainz: "Eine Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis wegen einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)." Es bleibt die Frage, ob die Klägerin ihre Klage hier nicht sogar auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (Wiedereinstellung) hätte richten können. Zu entscheiden wäre dann, ob dem § 15 Abs. 6 AGG dem entgegensteht. Das ist nicht sicher, da der Gesetzgeber hier offenbar an eine Diskriminierung bei einer Einstellung gedacht hat. Immerhin wird im Schrifttum auch über einen Fortsetzungsanspruch aufgrund Gleichbehandlung nachgedacht (KR-Bader § 17 TzBfG Rdn. 84 und LAG Hamburg 20.6.2007 - 6 Sa 11/07). Bei einer diskriminierenden und damit unwirksamen Kündigung würde das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht beendet.

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