Die Regelungen des geplanten BKA-Gesetzes

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 18.09.2008

Am 15.09.2008 hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages Experten zum geplanten BKA-Gesetz angehört. Besonders umstritten ist die darin für das BKA vorgesehene Möglichkeit, so genannte Online-Durchsuchungen vorzunehmen, also ohne Wissen des Betroffenen in informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben zu dürfen. Das Gesetz enthält aber noch weitere wichtige Bestimmungen.

Gefahrenabwehr

Zur Abwehr des internationalen Terrorismus soll das BKA erstmals vorbeugende Aufgaben übernehmen dürfen, wenn eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde eine Übernahme wünscht.

Privater Kernbereich

Eine Überwachung muss unterbrochen werden, wenn der Kernbereich des Privatlebens betroffen ist. Dazu gehören etwa Tagebuchaufzeichnungen oder Fotografien. Aufzeichnungen, die diesen Bereich betreffen, sind unverzüglich zu löschen, Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Bestehen Zweifel, ob Daten diesem Bereich zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder dem anordnenden Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Erfassen und Löschen von Daten muss dokumentiert werden.

Akustische und optische Überwachung

Zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates, für Leib, Leben und Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert darf das BKA verdeckt Personen abhören und auch Bildaufnahmen machen.

Eilkompetenz

Diese Maßnahmen dürfen nur auf Antrag des BKA-Präsidenten oder seines Vertreters von einem Gericht angeordnet werden. Ist Gefahr im Verzug, darf sofort gehandelt werden. Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

Rasterfahndung

Das BKA kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Dateien verlangen. Voraussetzung ist wiederum die Abwehr schwerwiegender Gefahren.

Telekommunikation

Das BKA darf ohne Wissen des Betroffenen dessen Telekommunikation überwachen. Es darf Daten über Verbindungen erheben und bei Mobilfunk den Standort des Gerätes ermitteln.

Wohnungsdurchsuchung

Unter bestimmten Voraussetzungen darf das BKA ohne Einwilligung des Inhabers dessen Wohnung durchsuchen.

Im Netz

Den Entwurf des BKA-Gesetzes (BT-Drs. 16/9588) finden Sie als pdf-Datei auf den Seiten des Bundestages.

Aus der Datenbank beck-online

BVerfG, Nichtigkeit der Vorschriften zur Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, NJW 2008, 822

Aus dem Nachrichtenarchiv

Experten halten BKA-Gesetz größtenteils für verfassungsgemäß, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 15.09.2008, becklink 266411

 

Anwälte: BKA-Gesetz opfert Freiheitsrechte, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 15.09.2008, becklink 266324

Bundesrat befürwortet grundsätzlich BKA-Novelle, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 07.07.2008, becklink 262787

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7 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Prof. von Heintschel-Heinegg,

soweit es heißt, "Aus dem Nachrichtenarchiv
Experten halten BKA-Gesetz größtenteils für verfassungsgemäß, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 15.09.2008, becklink 266411," kann dem nach dem 15.9.2008 nicht unbedingt zugestimmt werden.

Zutreffender wäre wohl zu formulieren:
BKA-Chef grds. mit Gesetzentwurf zufrieden, fordert aber nun heimliches Zutrittsrecht für die Installation des Bundestrojaners.
Originalton Zierke am 15.9.2008: "Wir brauchen verdeckte Einbrüche, damit wir sicher sind, den richtigen Rechner zu erwischen!"
Zum einen macht er deutlich, dass auch er den strafrechtlichen Kontext erkennt, zum anderen ist nun offensichlich nach zweijähriger Debatte zu ihm durchgedrungen, dass die Online-Infiltration schwer bis gar nicht zu bewerkstelligen ist.

Die Professoren Möstl und Heckmann sowie der bayrische LKA-Präsident Dathe halten den Gesetzentwurf für gelungen, haben dennoch noch einzelne Kritikpunkte und fordern mehr, etwa entsprechend bayrischen PAG.

Bei allen anderen Stellungnahmen würde ich eher von gerade noch verhaltener bis vernichtender Kritik in einer Vielzahl von Ansatzpunkten sprechen. Die Häufigkeit des Urteils "verfassungswidrig" dürfte "mit größtenteils verfassungsgemäß" kaum noch in Einklang zu bringen sein.

Da alles andere ein Buch füllen könnte, hier exemplarisch und freilich willkürlich genannt einige Zitate aus den schriftlichen Stellungnahmen und mündlichen Äußerungen:

Prof. Poscher S.3 sehr schön darüber, worum es geht: „Für das Verfassungsrecht ist es alles andere als eine triviale
Aufgabe gegenüber diesen Phänomenen (Terrorismus) angemessene dogmatische Strukturen zu entwickeln, die einerseits den neuen Gefährdungsphänomenen
Rechnung tragen, andererseits aber den Anspruch rechtsstaatlicher Begrenzung, Steuerung und Strukturierung nicht aufgeben.

http://blog.fefe.de/?ts=b6304b6 :
„Es kam die Frage auf, warum wir nicht einfach die Formulierungen des Bayerntrojaner-Gesetzes nehmen, woraufhin sich die Sachverständigen unisono einig waren, dass das auch ganz offensichtlich verfassungswidrig ist.“

Zur Gefahrenabwehr

Prof. Geiger, S. 1: „In der
Sicherheitsarchitektur Deutschlands erhält das Bundeskriminalamt als personell und sachlich
qualifiziert ausgestattete Polizeibehörde mit dieser Bündelung von zusätzlichen Befugnissen
endgültig eine Sonderstellung, die vom Gesetzgeber, auch mit Blick auf eine eventuelle
besondere parlamentarische Kontrolle, noch nicht hinreichend gewürdigt worden ist.“

Prof. Gusy, S. 2 zur Aufgabenzuweisung: „Diese grundsätzliche Feststellung schließt nicht aus, dass in zahlreichen Einzelfragen noch
Diskussionsbedarf besteht.“

Prof. Kutscha, S.2 „Mit solchen an eine allgemeine Gefahr anknüpfenden
Eingriffsermächtigungen überschreitet der Gesetzentwurf die nur auf die Abwehr von
Gefahren des internationalen Terrorismus begrenzte Gesetzgebungskompetenz des
Bundes nach dem neuen Art. 73 I Nr. 9 a GG; er ist insoweit verfassungswidrig.“

Dr. Roggan, S.4 zu der Kompetenzzuweisung im derzeitigen Wortlaut „Die beschriebene Auslegung des Kompetenztitels hat weitreichende Folgen: Sämtliche
Befugnisse, die nicht eine konkrete terroristische Gefahr als tatbestandliche
Voraussetzung vorsehen, wären im Falle der unveränderten Verabschiedung des
Gesetzentwurfs kompetenz- und damit verfassungswidrig.

Prof. Kutscha mündlich, zitiert : http://blog.fefe.de/?ts=b6304b6a :„Und er (Prof.Kutscha) hat die mangelnde Definition von "internationalem Terrorismus" sehr anschaulich illustriert, indem er argumentierte, da seien unter anderem Wirtschaftsgüter betroffen (das habe ich ja damals als "Onlinedurchsuchung bei Sachbeschädigung" kritisiert), und daher könne man argumentieren (er zitierte da auch noch ein EU-Gerichtsurteil in die Richtung, dass Streik als Handelshemmnis darstellte), dass von Gewerkschaften ausgerufene Streiks Terrorismus seien und unter dieses Gesetz fielen.

Zum Privater Kernbereich:

Interessant zunächst der Wortlaut des § 20 k Abs. 7 E-BKAG in Umsetzung der verfassungsrichterlichen Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG vom 27.2.2008
( http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037... ) :
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.

BKA-Chef Zierke hierzu mündlich: „Die Onlinedurchsuchung hat ja mit dem Kernbereichsschutz nichts zu tun.“

In seinem Gutachten auf S. 8: „Auch der Kernbereich privater Lebensgestaltung wird durch die gesetzlichen Vorgaben
gewahrt. Das BVerfG hat deutlich gemacht, dass bei Eingriffen in das Grundrecht auf
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme der Kernbereichsschutz
nicht allein zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme sicherzustellen ist, sondern
in einem zweistufigen Verfahren und damit auch im Stadium der Auswertung der gewonnenen Daten sichergestellt werden kann.“

aber Prof. Geiger z.B. zu § 20 k, S. 19: „Bei privat genutzten informationstechnischen Systemen besteht eine Vermutung, dass darauf
auch Daten gespeichert sind, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren (vgl. zu
einer Vermutung dieser Art bei der Wohnraumüberwachung BVerfGE 109, 279/321). Dem
wird der Gesetzgeber nicht gerecht, wenn er die Unzulässigkeit einer Maßnahme an die engen
Voraussetzungen in Abs. 7 Satz 1 knüpft, obgleich die Vermutung der
Kernbereichsbetroffenheit erfordern müsste, dass im konkreten Fall Tatsachen vorliegen, dass
der Kernbereich nicht verletzt werden wird. Die Formulierung, dass „tatsächliche“
Anhaltspunkte vorliegen müssen, dass „allein“ Erkenntnisse aus dem Kernbereich erlangt
werden, lässt nämlich faktisch den gerade hier zu erwartenden Eingriff in den Kernbereich
fast immer zu. Damit ist aber der Kernbereichsschutz nicht gewährleistet. „Eine gesetzliche
Ermächtigung zu einer Überwachungsmaßnahme, die den Kernbereich privater
Lebensgestaltung berühren kann, hat so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten
mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden“ (BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27. 2. 2008,
Absatz-Nr. 277). „Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte
Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, so hat sie
grundsätzlich zu unterbleiben“(a.a.O. Absatz-Nr. 281).
Dem wird § 20k Abs. 7 Satz 1 nicht gerecht und muss geändert werden.

Es ist nicht nur Ex-Innenminister Gerhart Baum, der eine Verfassungsbeschwerde androht, sollte das Gesetz so verabschiedet werden. Dieser läßt zum 15.9.2008 u.a. verlauten: "Es ist ein politisches Armutszeugnis, wenn über die Zweckmäßigkeit und politische Klugheit eines Gesetzes nicht mehr diskutiert wird. Leider beschränken sich die meisten Sachverständigen einseitig auf die verfassungsrechtliche Prüfung des Gesetzes, ohne ihn rechtspolitisch zu bewerten."

Einigkeit dürfte nach allen Stellungnahmen nur darüber bestehen, dass Art. 73 I Nr. 9a GG die gesetzgeberische Notwendigkeit einer Aufgabenzuweisung beinhaltet.

Alle Stellungnahmen unter:
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a04/anhoerungen/Anhoerung15/Stellung...
und
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a04/anhoerungen/Anhoerung15/Stellung...

Berichte und mündliche Zitate vom 15.9.2008 unter
http://blog.kairaven.de/archives/1643-Notizen-zur-Sachverstaendigenanhoe... mit zahlreichen weiteren Links und Reaktionen,
http://blog.fefe.de/?ts=b6304b6a und
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/28/28725/1.html

Claudia Schröder

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[...] den Satz lesen musste: “Experten halten BKA-Gesetz größtenteils für verfassungsgemäß, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 15.09.2008, becklink 266411″ Leider kann ich diese Meldung selbst nicht lesen, aber nach sorgfältiger Lektüre aller [...]

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Ich hatte schon überlegt, ob ich nach der Expertenanhörung über deren Einzelheiten im Blog berichte. Nachdem aber die großen Tageszeitungen das Thema ausführlich aufgegriffen hatten, nahm ich davon Abstand. Der Becklink öffnet sich nicht für jedermann und weil offensichtlich nicht jedermann sich ausreichend informiert sieht, will sich dies nachholen:

Verfassungsrechtler Heckmann: Vorgaben des BVerfG beachtet

Der bayerische Verfassungsrechtler Dirk Heckmann meint, dass die Eingriffsbefugnisse zur Online-Durchsuchung, Telekommunikationsüberwachung und zum Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen «verfassungskonform ausgestaltet» seien. «Der Entwurf berücksichtigt die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die geforderten hohen Eingriffsschwellen wurden gesetzt», so Heckmann. Kritisch wandte der Sachverständige ein, dass Ärzte und Journalisten keinen hundertprozentigen Schutz vor Ausspähversuchen genössen. Ärzten werde jedoch «nicht weniger Persönliches anvertraut als Pfarrern».

Rechtswissenschaftler Gusy: Freiheit bleibt

Der Bielefelder Rechtswissenschaftler Christoph Gusy stellte fest: «Der vorgelegte Entwurf enthält keine grundsätzliche Verschiebung des Koordinatensystems von Freiheit und Sicherheit zu Lasten der Freiheit.» Der Entwurf gehe in den meisten Eingriffsermächtigungen nicht über dasjenige Maß hinaus, welches für vergleichbare Fragen im Landesrecht und in anderen Bundesgesetzen schon jetzt zulässig sei. Gusy kritisiert allerdings, dass einzelne Berufsgruppen vor staatlicher Ausspähung nicht hinreichend geschützt würden. Das gelte vor allem für die Vertrauensbeziehungen der Presse zu ihren Informanten. Gusy meint außerdem, die Bundesländer könnten ihre Befugnisse zur Terrorabwehr zum Teil nicht ausfüllen, vor allem, weil es ihnen an den technischen Möglichkeiten fehle. «Das wird auf Bundesebene nicht der Fall sein». Eine erhebliche Verschiebung der Polizeiarbeit sei die Folge.

Rechtswissenschaftler Möstl: Regelungen zu Online-Durchsuchungen «einwandfrei»

Markus Möstl vom Lehrstuhl für öffentliches Recht der Universität Bayreuth hält die Regelungen für die Online-Durchsuchungen für «einwandfrei». Die Formulierungen würden sich eng an die Wortwahl des Bundesverfassungsgerichts anlehnen. Der Bochumer Rechtswissenschaftler Ralf Poscher hält die im Gesetzentwurf vorgesehenen Modelle des Kernbereichsschutzes für mit der Verfassung vereinbar.

BKA-Präsident: Online-Durchsuchung notwendig

Für den Präsidenten des Bundeskriminalamtes Jörg Ziercke unterstreichen die Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Festnahme von drei mutmaßlichen Mitgliedern des Islamischen Jihad Union Anfang September 2008 die Notwendigkeit von Online-Durchsuchungen. Es sei trotz des enormen technischen und personellen Aufwands der Sicherheitsbehörden sowie einer Vielzahl polizeilicher Maßnahmen nicht gelungen, alle Tatverdächtigen zu identifizieren. Zierke hält die Online-Durchsuchung deswegen für ein Verhinderung terroristischer Anschläge "unverzichtbares Instrument". Das BKA werde nur in vier bis fünf Ausnahmefällen pro Jahr tätig.

Berliner Staatsrechtler: Bund hat Gesetzgebungskompetenz überschritten

Dagegen kritisiert der Berliner Staatsrechtler Martin Kutscha «problematische Parallelzuständigkeiten» von Bundes- und Landesebene. Das BKA sei bisher nur eine Art Zentralstelle mit unterstützender Funktion für die anderen Polizeibehörden gewesen. Jetzt werde es «durch die Zuweisung zahlreicher neuer Eingriffsbefugnisse in eine Art deutsches FBI umgewandelt, das in Konkurrenz zu den Polizeien der Länder weit im Vorfeld von Rechtsgutverletzungen agieren kann». Der Gesetzentwurf enthalte nicht nur terrorismusbezogene Eingriffsvoraussetzungen, sondern auch allgemeine Gefahrenbegriffe als Eingriffsvoraussetzung. Damit überschreite er «die nur auf Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus begrenzte Gesetzgebungskompetenz des Bundes». Der Gesetzentwurf sei «insoweit verfassungswidrig», so Kutscha. Er zweifelt zudem die unabdingbare Notwendigkeit der Online-Durchsuchung an. Seiner Meinung nach wird es zwangsläufig zu unzulässigen Eingriffen in den privaten Kernbereich kommen. «Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Computer völlig Unbeteiligter ausgeforscht werden», so Kutscha. Der Wissenschaftler verlangt, der Schutz des Kernbereichs des Privatlebens müsse in einer zentralen Bestimmung geregelt werden und nicht wie im Entwurf zu jeder einzelnen Maßnahme.

Kritik von Staatsrechtlern und Datenschutzbeauftragtem

Hansjörg Geiger von der Universität Frankfurt glaubt, dass die Doppelzuständigkeiten die Effektivität der Maßnahmen gefährden könnten. Zudem könnten Betroffene möglicherweise doppelt und damit gegebenenfalls unverhältnismäßig von gegen sie gerichteten Maßnahmen erfasst werden, befürchtet Geiger. Der Göttinger Staatsrechtler Christoph Möllers hält einige Regelungen im Hinblick auf das so genannte Seelsorgegeheimnis für problematisch. Kritische Stellungnahmen gaben auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, und die Humanistische Union ab. Schaar bemängelte, dass der «Gesetzgeber immer weiter in den Bereich der nachrichtendienstlichen Mittel» hineingehe.

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Sehr geehrter Herr Spoenle,

wahrlich - aber es zeigt sich auch, dass der Informationsfluss verloren geht, wenn das "Internetstrafrecht" sich so vom "Strafrecht" abspaltet, dass das "Strafrecht" nicht als Kategorie beim Beitrag aufgenommen wird. Künftig sollten wir beide bemüht sein, dass sich ein entsprechender "Doppler" nicht wiederholt.

Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg

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Da gebe ich Ihnen Recht - den "Strafrecht"-Tag hatte ich nicht gesetzt, so dass der Beitrag in der Kategorie nicht auftauchen konnte. Meine Überlegung war, dass es ja beim BKAG-E hauptsächlich um Gefahrenabwehrrecht geht, so dass ich schon Internetstrafrecht leicht unpassend fand. Aber mangels entsprechender eigener Kategorien sind solche Beiträge wohl im Strafrecht tatsächlich am besten aufgehoben.

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Herr Zierke leistet wie immer sehr gute Arbeit. Er ist einfach ein toller Mensch und ich könnte mir keinen kompetenteren und fähigeren BKA-Chef für Deutschland vorstellen.

Alle die hier im Forum etwas gegen ihn sagen, sollen nach Hause gehen und schweigen.

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