Auskunftsanspruch der Rechteinhaber: Nutzung von Tauschbörsen = gewerbliches Ausmaß?

von Jan Spoenle, veröffentlicht am 30.09.2008

In einer gemeinsamen Erklärung haben der Bundesverband der Musikindustrie und der Börsenverein des deutschen Buchhandels auf die Wertungen einiger Landgerichte zum Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" hingewiesen, der im Rahmen des durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geschaffenen Auskunftsanspruchs der Rechteinhaber eine wichtige Rolle spielt (vgl. § 101 Abs. 1 UrhG).

Demnach soll das Anbieten eines einzelnen Albums oder Hörbuchs seitens des Verletzers bereits genügen, um von gewerblichem Ausmaß ausgehen zu können. Daraus folgt aber, dass (fast) jeder Tauschbörsennutzer in gewerblichem Ausmaß Rechte Dritter verletzt, denn wer ein Album lediglich herunterladen möchte, bietet die schon bezogenen Dateiteile in der Regel wiederum Dritten an, selbst wenn er sich dessen nicht bewusst ist oder das nicht einmal will - Tauschbörsen stützen sich nun einmal auf den Gedanken des Gebens, das in ihrem Fall ebenso selig ist wie nehmen. Konsequenterweise nimmt das LG Oldenburg sogar an, dass bereits die Nutzung einer Tauschbörse die Grenze vom Privaten hin zum Gewerblichen überschreite ...

Der (unter anderem) mit dem neuen § 101 UrhG beabsichtigten Entlastung der Staatsanwaltschaften steht natürlich nur noch sehr wenig im Wege, sollten sich diese richterlichen Wertungen verfestigen.

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4 Kommentare

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Eine Frage hierzu aus Unkenntnis: Wird die zivilrechtlich durchgesetzte Provideranfrage des Rechtinhabers nicht von diesen in Rechnung gestellt? Wenn ja: Warum sollte der Rechtinhaber mit der mit Kosten verbundenen Anfrage - zumal bei in der Regel nicht Erfolg versprechendem Ausgang der Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche - in Vorleistung gehe? Solange der - nach wie vor offene - Weg über die Staatsanwaltschaften zur Festellung der Personalien möglich ist, ist dies der "günstigere" Weg und wird sicherlich auch weiterhin gerne genutzt werden.

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Der Rechteinhaber muss Gerichtskosten vorstrecken und dem Provider den Aufwand für die Auskunftserteilung ersetzen. Aber das kann er im Wege des Schadensersatzes beim Rechtsverletzer wieder hereinholen (als Kosten der Rechtsverfolgung).

Der Weg über ein Strafverfahren funktioniert ja nicht mehr, nachdem inzwischen wohl die meisten Staatsanwaltschaften bei einer einzelnen Urheberrechtsverletzung nicht mehr ermitteln wollen und keine Providerauskunft einholen. Jetzt kann man ja auch gut argumentieren, dass das Strafverfahren nicht dazu da ist, einen Anschlussinhaber zu ermitteln, wenn es einen speziell dafür geschaffenen zivilrechtlichen Anspruch gibt.

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Das Argument zieht leider nach wie vor nicht: Das Legalitätsprinzip besteht nach wie vor. Selbt für den "üblichen" Weg des Verweises des Antragstellers auf den Privatklageweg müssen vorher Ermittlungen, nämlich die Festellung der Personalien - worauf es dem Antragsteller ankommt - zur Klärung, ob gegen den Beschuldigten weiterer Verfarehn vorliegen erfolgen. Ein einfacher Verweis auf den Privatklageweg ohne Ermittlung der Personalien ist nicht statthaft, da dieses den Rechtinhaber faktische den Privatklageweg abschneiden würde.
Versuche von Staatsanwlatschaften vorher zu blockieren sind meiner Kenntnis nach bisher gescheitert. Gegen Staatsanwälte in leitender Position ist nach Pressemittelungen bereits wegen einer Strafanzeige der Rechtinhaber ein Ermittlungsverfahren seitens der Generalstaatsanwaltschaft wegen Strafvereitelung im Amt eingeleitet worden.

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