Diener zweier Herren

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 02.10.2008
Rechtsgebiete: Compliance|3767 Aufrufe

Doppelmandate von Geschäftsführern und Vorständen sind in der Praxis weit verbreitet und dienen als Mittel zur Konzernsteuerung. Als "Diener zweier Herren" stellt sich dabei zwangsläufig das Problem der Interessenkollision. Bei widerstreitenden Interessen der von dem Geschäftsleiter vertretenen Gesellschaften, muss dieser eine Entscheidung zu Ungunsten einer Gesellschaft treffen. Bei einer solchen Entscheidung schwingt zugleich immer das persönliche Haftungsrisiko des organschaftlichen Vertreters gemäß § 93 Abs. 2 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG mit. Der BGH hat nun mit seinem Urteil vom 5.5.2008 (Az.: II ZR 38/07)einen Geschäftsführer haftungsrechtlich entlastet.  Der Leitsatz hierzu lautet: "Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzerngesellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden dieser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist aber nach § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen angesichts des Zusammentreffens der Massesicherungspflicht mit der durch § 266 StGB strafbewehrten - Pflicht zur weisungsgemäßen Verwendung der fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hat " Diese Entscheidung kann möglicherweise über den § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG hinaus Bedeutung für Fälle von Interessenkollisionen von Geschäftsleitern haben.

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