EuGH zu Altersabstandsklauseln - Rechtssache Bartsch

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 03.10.2008

Der EuGH hat vor kurzem seine Entscheidung in der Rechtssache Bartsch (hierzu bereit der Blog vom 28.5.2008) verkündet (EuGH vom 23.9.2008, Az.: C-427/06, BeckRS 2008, 70585). Auf Vorlage des BAG (vom 27.6.2006, NZA 2006, 1276) hatte der EuGH über die Zulässigkeit sog. Altersabstandsklauseln in betrieblichen Versorgungsordnungen zu befinden. Solche Regelungen schließen den Ruhegeldanspruch des überlebenden Ehegatten aus, wenn dieser um eine bestimmte Anzahl von Jahren - im aktuellen Rechtsstreit waren 15 Jahre vorgesehen - jünger ist als der verstorbene ehemalige Arbeitnehmer. Fraglich war, ob es sich bei diesen Altersabstandsklauseln nicht um eine verbotene Diskriminierung handelt. Die nun vorliegende Entscheidung ist zunächst deshalb von Bedeutung, weil sie sich von der umstrittenen Mangold-Entscheidung (EuGH 22.11.2005, NZA 2005, 1345) abgrenzt und damit die bereits in der Palacios-Entscheidung (EuGH 16.10.2007, NZA 2007, 1219) eingeleitete Korrektur fortsetzt. Der EuGH führt aus, dass das Gemeinschaftsrecht kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters enthält, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist. Im konkreten Fall verneint der EuGH den gemeinschaftsrechtlichen Bezug, da Herr Bartsch im Mai 2004 und damit vor Ende der Frist zur Umsetzung der maßgebenden Antidiskriminierungsrichtlinie (2000/78/EG) verstorben war. Damit bleiben den Versorgungsträger zwar erhebliche Mehrbelastungen aus der Vergangenheit erspart. Offen bleibt allerdings die Frage, wie Altersabstandsklauseln künftig zu beurteilen sind. Diese Unsicherheit kann wohl nur durch ein neuerliches Vorabentscheidungsverfahren endgültig geklärt werden, das einen Ausgangsfall zum Gegenstand hat, bei dem der Versorgungsfall nach dem Inkrafttreten des AGG (17.8.2006) eingetreten ist.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen