BAG zum Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.10.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungSchwerbehinderte|4067 Aufrufe

In einem in der aktuellen Ausgabe der NZA (2008, 1055) veröffentlichten Urteil hat das BAG sich erneut zum Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen geäußert. Seit einigen Jahren umstritten war insbesondere die Bedeutung des § 4 Satz 4 KSchG, wenn der Arbeitgeber es unterlassen hatte, die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen. Zwei Fallgruppen unterscheidet der 2. Senat nunmehr:
- War dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bzw. dessen Gleichstellung bei Ausspruch der Kündigung bekannt, und hat er es dennoch unterlassen, die nach § 85 oder § 91 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts einzuholen, läuft wegen § 4 Satz 4 KSchG keine Klagefrist. Der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung (§ 242 BGB) gerichtlich geltend machen.
- War dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung dagegen nicht bekannt, muss der Arbeitnehmer in zweifacher Hinsicht aktiv werden: Er muss erstens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung seinen Arbeitgeber über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch unterrichten und zweitens innerhalb derselben Frist Kündigungsschutzklage erheben. § 4 Satz 4 KSchG findet in diesem Fall keine Anwendung. Handelt der Arbeitnehmer wie beschrieben, wird seine Kündigungsschutzklage Erfolg haben, weil es an der Zustimmung des Integrationsamts fehlt. Unterlässt der Arbeitnehmer dagegen die Mitteilung und/oder die Klageerhebung, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).

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