Wieviele Fahrfehler braucht es für die Fahruntüchtigkeit nach Amphetaminkonsum?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 09.10.2008

Wer mit Drogen am Steuer erwischt wird, der wird in der Regel später verwaltungsrechtlich mit einer Fahrerlaubnisentziehung rechnen müssen. Oft wird aber auch nach kleinsten Fahrfehlern versucht, bereits im Strafverfahren nach § 111a StPO eine Entziehung vorzunehmen. Mit einer solchen Problematik hatte sich das  AG Bielefeld, Beschluss vom 24. 5. 2008 - 9 Gs-23 Js 721/08 - 1849/08  = NZV 2008, 420 zu befassen. Dieses hat glücklicherweise klargestellt, dass hierfür drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden müssen: 

Gemäß § 111a StPO kann einem Verkehrsteilnehmer vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn dringender Grund zu der Annahme besteht, dass sie ihm in einer künftigen Hauptverhandlung endgültig entzogen werden wird. Eine derartige Prognose lässt sich vorliegend derzeit nicht stellen. Zwar steht auf Grund des Ergebnisses der Blutalkoholuntersuchung und der geständigen Angaben des Beschuldigten fest, dass er Amphetamine zu sich genommen hat. Nicht festgestellt werden kann aber, dass diese Einnahme zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Derartige Annahmen ergeben sich zunächst nicht aus der von den Polizeibeamten S und Sch festgestellten Fahrweise. Zunächst ist festzuhalten, dass der von diesen Beamten festgehaltene Abbiegevorgang ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers insbesondere in den verkehrsarmen Nachtstunden eine vielfach zu beobachtende Nachlässigkeit ist, die keinen Rückschluss auf die Fahrtüchtigkeit zulässt.

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En Pyrrhussieg für den Beschuldigten. Wenn er im Strafverfahren auch obsiegen mag, entzieht ihm die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis sofort

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