Stuhldrang contra Geschwindigkeitsverstoß - Messbarer Zeitgewinn kann ausschlaggebend sein

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.10.2008

Die Einlassung ist bekannt, wird allerdings nicht allzu häufg angeführt: Nach Geschwindigkeitsverstößen behaupten manche Fahrer, sie hätten an einem Stuhldrang gelitten und deshalb "Gas gegeben". Solch einen Fall hat jetzt das OLG Düsseldorf in NZV 2008, 470 entschieden. Es ging um die Frage, ob sich aus dem Stuhldrang ein Notstand nach § 16 OWiG konstruieren lässt. Aus den Gründen (abgekürzt):

... Die Amtsrichterin hat den Notstand erörtert und ihn nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Gründen verneint. Ob sie das tragfähig damit begründet hat, die Betr. hätte auf dem Seitenstreifen anhalten und dort ihre Notdurft verrichten können, ist fraglich, denn sie hat nicht festgestellt, dass die B-Straße in dem Abschnitt, in dem der plötzliche Stuhldrang aufgetreten sein soll, einen Seitenstreifen ... hat, der für diesen Zweck geeignet war. Eher dürfte der zweite im Urteil angesprochene Gesichtspunkt zutreffen, dass der Verkehrsverstoß nicht geeignet war, die drohende Gefahr abzuwehren, weil die nächste Ausfahrt - der wiederholten Verwendung dieses Begriffs entnimmt der Senat, dass die B Straße eine autobahnähnliche Kraftfahrstraße ist - so nah lag, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keinen nennenswerten Zeitgewinn erbracht hat. ...

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