Prozesskostenhilfe und Internet

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.10.2008

Im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Personenkraftwagen grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen i.S. von § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen. Aus diesem Grunde hatte auch ein Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem OLG Bremen - Beschluss vom 25.07.2008, 3 W 19/08 - keinen Erfolg. Der Antragsteller - Eigentümer eines „SUV" - hatte zwar im Rahmen seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Wert seines Fahrzeugs angegeben, das Gericht führte jedoch eine Internet-Recherche durch und stellte dabei fest, dass Fahrzeuge dieses Typs und dieses Baujahrs je nach Ausstattung zu Preisen zwischen ca. 14.000 Euro bis 18.000 Euro gehandelt werden. Das Internet als allumfassendes Informationsmedium erfreut sich somit auch hier wachsender Bedeutung.

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