Gute Frage eines Lesers: Um wieviel ist das Bußgeld beim Absehen vom Fahrverbot eigentlich zu erhöhen, wenn Voreintragungen bestehen?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.10.2008

Ein Rechtsanwalt hat mir eine Frage zum Absehen vom Fahrverbot gemailt, auf die ich "ad hoc" auch keine klare Auskunft geben konnte.

"Wie wird eigentlich das erhöhte Bußgeld berechnet, wenn unter Anwendung von § 4 Abs. 4 BKatV vom Fahrverbot abgesehen werden soll und Voreintragungen bestehen?"

Man muss hierfür kurz ausholen. Es geht um Fahrer, die einen Verkehrsverstoß begehen, der mit Fahrverbot nach § 25 StVG zu ahnden ist. § 4 Abs. 4 BKatV eröffnet hier die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung des Bußgeldes. Üblicherweise wird dann, wenn der Tatrichter vom Fahrverbot absieht, die Geldbuße um das zwei oder dreifache erhöht (Bsp.: Regelgeldbuße 100 Euro wird auf 200 oder 300 Euro erhöht). Soweit ist das ja einfach.

Nun ist es aber meist so, dass schon Voreintragungen existieren, die i.d.R. ihrerseits zu einer Erhöhung der Geldbuße führen (Bsp.: Regelgeldbuße für unbelastete Fahrer wird wegen 3 Voreintragungen auf 160 Euro erhöht). Ist in diesem Falle bei einem Absehen vom Fahrverbot der Gesamtbetrag zu verdoppeln oder verdreifachen?  Oder ist die Regelgeldbuße zunächst (in Gedanken) angemessen zu erhöhen wegen des Absehens vom Fahrverbot und dann in einem gedanklich zweiten Schritt mit einer Erhöhung wegen der Voreintragungen zu versehen?

 

Der BKatV scheint offenbar die zuletzt genannte Lösung vorzusehen:

Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

Also bei Voreintragungen und Absehen vom Fahrverbot:

1. Erst wird wegen des Absehens vom Fahrverbot erhöht, § 4 Abs. 4 BKatV

2.  Dann werden die Voreintragungen berücksichtigt

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2 Kommentare

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ah, ein "Assessor"! Welches OLG hat denn entschieden und: hat das OLG ausdrücklich was zur Art der Erhöhung geschrieben? Dann wäre sicher für die Blog-Gemeinschaft das AZ des OLG interessant.

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