Erstattungspflicht des Arbeitgebers (§ 147a SGB III) versehentlich wieder eingeführt?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.10.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtArbeitslosengeldErstattungspflicht|10634 Aufrufe

Im Zuge der Verlängerung der Arbeitslosengeld-Bezugsdauer für ältere Arbeitnehmer ab 1.1.2008 (BGBl. I S. 681) hat der Gesetzgeber möglicherweise irrtümlich die Erstattungspflicht des Arbeitgebers (§ 147a SGB III, ex § 128 AFG) wieder eingeführt. In der Übergangsvorschrift, die seinerzeit zum Auslaufen dieser Vorschrift geführt hat (§ 434l Abs. 4 SGB III) heißt es: "§ 147a ist nicht anzuwenden für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, deren Dauer sich nach § 127 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung richtet."

In der ab 1.1.2004 geltenden Fassung sah § 127 Abs. 2 SGB III eine maximale Bezugsdauer für ältere Arbeitslose von 18 Monaten vor. Mit dem erwähnten Gesetz vom 8.4.2008 wurde die Bezugsdauer auf 24 Monate verlängert. Dementsprechend richten sich die Ansprüche jetzt nicht mehr nach der Fassung des § 127 SGB III vom 1.1.2004, sondern nach derjenigen vom 1.1.2008. Dem Wortlaut nach ist daher § 434l Abs. 4 SGB III nicht mehr einschlägig. Das Gesetzgebungsverfahren, in dem die Wiedereinführung der Erstattungspflicht in keinem Moment thematisiert worden ist, nährt aber die Hoffnung, dass die Nichtanpassung der genannten Übergangsvorschrift lediglich ein Redaktionsversehen darstellt (ebenso Bayer NZS 2008, 473).

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