Warnung an alle OWi-Richter: Vorsicht bei voreiliger Urteilszustellung in OWi-Sachen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 27.10.2008

Die Situation ist jedem OWi-Richter bekannt: Das Urteil ist gesprochen, der verurteilte Betroffene ist auf dem Weg nach Hause und die Akten sind ins Büro getragen. Zwei Möglichkeiten existieren nun für das weitere Vorgehen: "Lasse ich die Akte liegen und warte auf Rechtsmittel des Betroffenen oder bin ich "fix" und schicke die Akte schon einmal der Staatsanwaltschaft?" Die zweite (oft praktizierte) Lösung ist hochgradig gefährlich (weil fehleranfällig), wie OLG Naumburg, Beschluss vom 5. 9. 2007 – 1 Ss (B) 293/07 = SVR 2008, 356 (dort von mir besprochen) zeigt:

Hat der Amtsrichter das als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommene Urteil (ohne Gründe) unterschrieben und die Akten der Staatsanwaltschaft “gem. § 41 StPO zur Zustellung des Urteils...” übersandt, ist eine Ergänzung der Urteilsgründe nicht zulässig. Grundsätzlich ist eine nachträgliche Ergänzung eines Urteils weder im Straf- noch im Bußgeldverfahren zulässig, wenn es – wie hier – bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist. Unschädlich ist in solchen Fällen, wenn das Amtsgericht der Staatsanwaltschaft die Akten mit dem Hauptverhandlungsprotokoll oder einem noch nicht wirksamen, z. B. nicht unterschriebenen Urteil formlos übersendet, um deren Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht herbeizuführen.

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