Fragen kostet nichts – aber nicht bei der Terminsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 29.10.2008

Die Terminsgebühr in der Entstehungsvariante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung gibt immer wieder Anlass zu gebührenrechtlichen Entscheidungen. So hat sich das OLG Brandenburg im Beschluss vom 15.10.2008 - 6 W 73/08 ebenfalls mit den Mindestinhalten einer außergerichtlichen Erledigungsbesprechung befasst. Im Ausgangsverfahren hatte das Landgericht in einem Zivilprozess das schriftliche Vorverfahren angeordnet und zusammen mit der Ladung zur Güteverhandlung den Parteien umfassende Hinweise gegeben. In der Folgezeit telefonierten die Prozessbevollmächtigten der Parteien miteinander, schließlich nahm die Klägerin die Klage zurück. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte die Beklagte u.a. eine Terminsgebühr geltend, der Inhalt des zwischen den Prozessbevollmächtigten geführten Telefonats blieb im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch streitig, der Kläger räumte lediglich ein, er habe nachgefragt, ob Bereitschaft bestehe, im Falle einer Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen, worauf die Beklagtenvertreterin erwidert habe, dies mit der Rechtsschutzversicherung klären zu wollen. Auf weitere telefonische Nachfrage sei diese Anfrage dann negativ beschieden worden. Bereits dieser - insoweit unstreitige - Gesprächsinhalt genügte dem OLG Brandenburg zu Recht für die Entstehung einer Terminsgebühr in der Entstehungsvariante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung. Durch die Anfrage nach einem Kostenverzicht werde zum Ausdruck gebracht, dass man in diesem Fall bereit wäre, die Klage zurückzunehmen. Der Vorschlag habe eine Beendigung des Rechtsstreits durch beiderseitiges Nachgeben beinhaltet, wobei sich das Nachgeben auf Beklagtenseite auf den Kostenverzicht beschränkt hätte.

 

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