MoMiG und die gesteigerte Bedeutung der Gesellschafterliste

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 29.10.2008

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wird nun nach einigen Verzögerungen zum 1. November 2008 in Kraft treten. Eine wesentliche Änderung aufgrund des MoMiG ist die gesteigerte Bedeutung der Gesellschafterliste. Künftig wird gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG n.F. der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen möglich sein. Dabei muss der Geschäftsanteil durch Rechtsgeschäft (nicht also etwa durch Gesamtrechtsnachfolge) vom Nichtberechtigten erworben worden sein. Weitere wesentliche Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb sind, dass der Veräußerer mindestens drei Jahre als Anteilsinhaber in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen sein muss und der Gesellschafterliste im (elektronischen) Handelsregister im Zeitpunkt der Abtretungserklärung kein Widerspruch zugeordnet sein darf. Dabei haftet der Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG n.F.  gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft und künftig auch gegenüber denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat.

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