Schnittmenge SozialR/VerkehrsR - Trunkenheitsfahrt zur Arbeit ist kein Arbeitsunfall
von , veröffentlicht am 31.10.2008"Erleidet ein Arbeitnehmer infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall, scheiden Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung nach einer Entscheidung des Landessozarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt aus. Das Gericht betonte, dass die Blutalkoholkonzentration - anders als im Strafverfahren - nicht unbedingt durch ein standardisiertes Verfahren bewiesen sein müsse (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.04.2008, Az.: L 6 U 39/04)."Kurzsachverhalt: Nach einem für den (betrunkenen) Fahrer tödlichen Unfall mit seinem PKW auf dem Weg zur Arbeit verlangte dessen Witwe Leistungen der Berufsgenossenschaft. Weiter aus Beck-Aktuell:
Hier bin ich ganz klar auf die Bewertung der Blogleser angewiesen - Sozialrecht ist ja nicht mein Gebiet :-)))"Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Klage der Witwe in letzter Instanz abgewiesen. Zwar erlaube die Blutprobe nicht den Nachweis der absoluten Fahruntüchtigkeit, da sie nicht nach standardisierten Regeln durchgeführt worden sei. In Zusammenschau mit dem Unfallhergang sowie der Feststellungen der Polizisten habe jedoch zumindest relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen. Andere Unfallursachen als ein typischer alkoholbedingter Fahrfehler wie etwa ein technischer Defekt, Wildwechsel, Witterungsverhältnisse oder die Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer waren laut LAG (Bemerkung: Es muss natürlich "LSG" heißen) nicht ersichtlich. Deshalb schied die Anerkennung als Arbeitsunfall laut Gericht aus."
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenGiesen kommentiert am Permanenter Link
Eine Trunkenheitsfahrt kann doch schon deswegen kein Arbeitsunfall sein, weil der Betrunkene ständig vom direkten Weg zur Arbeit abkommt! ;-)