Unfallflucht: Keine Wiederaufnahme nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde in gleichlaufenden Verfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.11.2008

Lange war steitig, ob sogenanntes unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort einem erlaubten Entfernen gleichzustellen ist und somit der sich entfernende Fahrer im Nachhinein Vorstellungs- und Feststellungsduldungspflichten nachkommen muss. Die Rechtspechung nahm dies trotz lauter Kritik in der Literatur an und verurteilte dann regelmäßig nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB.

Zur Erläuterung: Es geht um Fälle, in denen der Fahrer nicht den Unfall selbst mitbekommt, sondern sich  entfernt, dann aber im Anschluss Kenntnis von dem Unfall erhält.  

Nun hatte das BVerfG  am 19. 3. 2007 (=NJW 2007, 1666) entschieden, dass die Erstreckung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt.

Die Hoffnung bereits verurteilter Täter, nunmehr im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens rehabilitiert zu werden wurde aber - teilweise - enttäuscht. Das OLG Köln ( = NZV 2008, 533) hat vielmehr hinsichtlich eines Täters, der (wohl) bei gleicher Tatkonstellation fälschlicherweise gem. § 142 Abs. 1 StGB bestraft worden war entschieden (gekürzter Auszug aus der Entscheidung):

"… Nach der Entscheidung des BVerfG vom 19. 3. 2007 (NJW 2007, 1666) verstößt eine Auslegung der Bestimmung des § 142 II Nr. 2 StGB, die ein sog. unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort mit berechtigtem oder entschuldigtem Entfernen gleichsetzt, gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 II GG)....Die Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 79 I BVerfGG ermöglicht nicht die Aufhebung von rechtskräftigen Urteilen, die lediglich rechtsfehlerhaft sind."

 

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2 Kommentare

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Naja, zwischen lediglich rechtsfehlerhaft und mit dem Grundgesetz unvereinbarer Auslegung bestehen doch noch Welten. Ich bin mal gespannt, ob und wann gegen diese Rechtssprechung eine VB folgt.

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Das geht eigentlich weit übers Verkehrsrecht hinaus - Wiederaufnahme gilt also nur "in der Sache" (also neue Beweise), aber nicht wenn "Recht falsch angewendet". Schön ist das nicht.

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