Urheberrecht im Netz: Ein Test, den alle Besucher des Beck-Blog bestehen

von Dr. Michael Karger, veröffentlicht am 07.11.2008

Spiegel Online Netzwelt bietet unter dem Titel "Heute schon straffällig geworden" ein Rechtsirrtümer-Quiz zu den urheberrechtlichen Do's and Dont's im Netz an. Klicken Sie's mal durch - bei manchen Fragen war ich nicht immer sicher, ob ich richtig lag  - lag natürlich nur an der Art der Fragestellung ;).

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10 Kommentare

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Ob man uns bei Spiegel damit sagen möchte, dass wir Goethes Texte aus dem hauseigenen Gutenbergprojekt kopieren und in unsere Webseiten einfügen dürfen? ;-)

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Der Redakteur, der sich dieses Quiz ausgedacht hat, unterliegt noch mehr Rechtsirrtümern.

Frage 1: Dass jeder Text urheberrechtlich geschützt sein soll, ist Unsinn. Bei einem "Digitalbild" wäre zuerst die Frage zu klären, ob es ein Lichtbild oder computergeneriert ist, und im Letzteren Fall die Schöpfungshöhe. Wer das Copyleft als "der Urheber verzichtet auf seine Rechte" erklärt, hat den Witz freier Lizenzen nicht verstanden.

Frage 5: Offenbar wird das Schutzrecht des Tonträgerherstellers nicht gesehen. Ob dieses durch kleine Samples beeinträchtigt ist oder nicht, ist umstritten.

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@Christian: Zumindest bei Frage 1 unterliegt er keinem Rechtsirrtum. Der Redakteur behauptet nämlich nicht, dass jeder Text urheberrechtlich geschützt ist. Er sagt blos, dass der Schutz unabhängig von einer Kennzeichnung gewährt wird. Und das ist zweifellos richtig.

Und was das Schutzrecht des Tonträgerherstellers angeht: Egal ob es berührt wird oder nicht. In der Regel bekommt man bei Samples zumindest Probleme mit dem Urheberrecht. Zumal ein Tonträgerhersteller bei einem Internetdownload überhaupt nicht zwingend gegeben ist. Im Grunde genommen unterlag der Redakteur also auch hier keinem Rechtsirrtum.

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@McDough: Die Frage 1 lautet "Wann sind ein Text ... urheberrechtlich geschützt?" und die vermeintlich richtige Antwortalternative "Unabhängig von einer besonderen Kennzeichnung". Wie ich in diese Antwort "sofern es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, kein amtliches Werk vorliegt und das Urheberrecht noch nicht erloschen ist" hineinlesen soll, ist mir schleierhaft.

Zu Frage 5: Und wer sonst hat die gesamplete Aufnahme hergestellt?

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Der Test ist in der Tat sinnfrei. Nett ist nur, daß man sich bemüht, dem Phänomen Digitalkopie/P2P differenziert zu nähern. Komme gerade als Familienvater von einer Schulaufklärungsaktion der Polizei, bei der ein Polizist erklärte, dass man aus urheberrechtlichen Gründen keine Dateien aus Youtube ansehen dürfe. Herzlichen Gruss TH

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@Christian: Die Frage ist auf die vielfach falsche Annahme gerichtet, dass es zum Entstehen eines Urheberrechts einer Kennzeichnung bedarf. Mal ganz davon abgesehen ist es aber auch für eine Antwort zuviel Inhalt, wenn jegliche materielle Voraussetzung und Ausnahme dargestellt wird. Zumal die Frage des Erlöschens von Urheberrechten auch in Frage 2 geklärt wurde. Ein Rechtsirrtum liegt nicht vor, schlimmstenfalls hat der Autor lediglich die materiellen Voraussetzungen nicht einbezogen, weil sie für den Laien auch weniger wichtig und oft verwirrend sind.

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