Verdeckte Sacheinlage - kein Problem mehr?

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 10.11.2008

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das am 1. November 2008 in Kraft getreten ist, wurde auch in § 19 Abs. 4 GmbHG eine Neuregelung zur verdeckten Sacheinlage vorgenommen. Eine verdeckte Sacheinlage liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist. Bislang war Rechtsfolge einer verdeckten Sacheinlage sowohl die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäftes über die verdeckte Sacheinlage als auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts. Im Gegensatz dazu sind nach der Neuregelung des § 19 Abs. 4 GmbHG nun beide Geschäfte wirksam. Dabei führt die Sacheinlage nicht zur Erfüllung der Bareinlageverpflichtung. Vielmehr wird der Wert der verdeckten Sacheinlage auf die noch bestehende Geldeinlageverpflichtung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt automatisch, eine Willenserklärung ist hierfür nicht erforderlich. Wichtig ist aber, dass die Anrechnung erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgt, selbst wenn die Sacheinlage bereits vorher erbracht worden ist. Dieser Umstand ist insbesondere für den Geschäftsführer persönlich von wesentlicher Bedeutung. Der Geschäftsführer darf bei der Anmeldung nicht versichern, dass die Geldeinlageverpflichtung zumindest durch die Anrechnung erloschen und damit erfüllt sei. Ansonsten macht er sich nach § 82 GmbHG strafbar. Zum anderen kann sich der Geschäftsführer, der die verdeckte Sacheinlage anstelle der Bareinlage akzeptiert, schadensersatzpflichtig machen. Damit sollte auch in Zukunft auf verdeckte Sacheinlagen verzichtet werden.

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