Bundesverfassungsgericht: Beratungshilfegesetz teilweise verfassungswidrig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.11.2008

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2008, Aktenzeichen 1 BvR 2310/06, ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 2 Abs. 2 BerHG das Steuerrecht nicht zu den beratungshilfefähigen Angelegenheiten zählt. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es um Beratungshilfe wegen eines Bescheides der Familienkasse über die Erstattung zuviel gezahlten Kindergeldes. Der entsprechende Antrag war von der Rechtspflegerin beim Amtsgericht zurückgewiesen worden mit der Begründung, Kindergeldangelegenheiten seien der Finanzgerichtsbarkeit zuzuordnen und begründeten deshalb nach § 2 BerHG keinen Anspruch auf Beratungshilfe. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Entscheidung sehr eingehend mit dem formalen Verständnis der in § 2 Abs. 2 BerHG genannten Rechtsgebiete beschäftigt, das an den jeweiligen Rechtszug anknüpft, in dem Streitigkeiten aus diesen Gebieten zu verfolgen wären und konnte keine Gründe feststellen, die insbesondere die Ungleichbehandlung steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Angelegenheiten sachlich rechtfertigen könnten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 BerHG nicht zu der Nichtigkeit. Vielmehr ist in der Übergangszeit bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung der Beratungshilfe durch den Gesetzgeber die Beratungshilfe grundsätzlich auch in Angelegenheiten des Steuerrechts zu gewähren, sofern die sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen