Sitztheorie gilt weiterhin für schweizer Kapitalgesellschaften

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 17.11.2008

Nach dem BGH gilt die "Sitztheorie" für Gesellschaften aus Staaten außerhalb der EU und des EWR weiterhin fort. Demnach sind nicht alle ausländischen Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland in ihrer jeweiligen Rechtsform anzuerkennen und die Beschränkungen für schweizerische Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland gelten fort (Urteil vom 27.10.2008, Az.; II ZR 158/06, siehe hierzu die Pressemitteilung, die Entscheidung des BGH ist noch nicht abgedruckt). Hingegen war die Klägerin, eine schweizerische Aktiengesellschaft, der Ansicht, sie müsse genauso behandelt werden wie eine Gesellschaft, die in einem Staat der EU oder des EWR nach deren Recht gegründet worden sei. Eine solche könne aufgrund der in der EU und dem EWR geltenden Niederlassungsfreiheit ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen und müsste deswegen im Inland mit ihrem Status als ausländische Gesellschaft anerkannt werden. Das OLG Hamm hatte der Klägerin zuvor Recht gegegeben und die Revision zugelassen. Der BGH wandte aber nicht die "Gründungstheorie", sondern die "Sitztheorie" auf die schweizerische Aktiengesellschaft an und betrachtete somit die schweizer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland als aufgelöst und hat sie als eine in Deutschland klagebefugte Personengesellschaft behandelt. Der BGH wies die Klage im Ergebnis ab, da die Klägerin nicht Vertragspartei des Mietvertrages geworden sei, aus dem sich die eingeklagten Ansprüche ergeben sollten. Die "Sitztheorie" nun grundsätzlich zu verwerfen, hat der BGH ausdrücklich mit Verweis auf die Zuständigkeit des Gesetzgebers abgelehnt. Der BGH argumentiert des Weiteren, dass die Entscheidung  der Schweiz als einzigem Mitgliedstaat der European Free Trade Association (EFTA), das Abkommen über den EWR nicht zu unterzeichnen (aus diesem Abkommen hätte sich ansonsten die Niederlassungsfreiheit ergeben), müsse respektiert werden.

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