Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Abmahnung nur nach dem niedrigeren Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.11.2008

Ob eine Geschäftsgebühr, die aus Anlass einer Abmahnung bzw. der Zurückweisung einer Abmahnung entstanden ist, auf die Verfahrensgebühr eines einstweiligen Verfügungsverfahrens anzurechnen ist, ist umstritten, die Frage wird jedoch von der überwiegenden Rechtsprechung bejaht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2008 - 6 W 61/08; BGH, Beschluss vom 02.10.2008 - I ZB 30/08). Auch das Kammergericht hat sich im Beschluss vom 07.10.2008 - 27 W 123/08 - dieser Auffassung angeschlossen, allerdings den insoweit zutreffenden Standpunkt eingenommen, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur aus dem niedrigeren Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens und nicht nach dem höheren Hauptsachewert der Abmahnung vorzunehmen ist. Dass dieser „Kunstgriff" beim Streitwert überhaupt notwendig wurde, belegt meiner Meinung nach die Richtigkeit der Gegenauffassung; die aus Anlass einer Abmahnung entstehende Geschäftsgebühr betrifft die Hauptsache und nicht das einstweilige Verfügungsverfahren. Mit der Abmahnung wird eine endgültige Unterlassung erstrebt, nicht jedoch eine nur vorläufige Regelung (vgl. die zutreffende Kritik von N. Schneider in NJW-Spezial 2008, 700).

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In dem einstweiligen Verfügungsverfahren geht es um denselben Gegenstand im Sinne der Anrechnungsbestimmung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wie im außergerichtlichen Verfahren. Im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren wird in diesem Verfahren eine vorläufige Regelung angestrebt. Die konsequente Anwendung der Anrechnungsregelung kann daher m.E. nicht vor dem einstweiligen Verfügungsverfahren halt machen - vgl. VG Minden, KFB vom 15.06.2005 in 7 L 1048/04, bestätigt durch Beschluss vom 25.07.2005, nrwe und juris.
Wegen der Vorläufigkeit der Regelungen wird der Streitwert des Verfahrens in der Regel niedriger bemessen als in einem Hauptsacheverfahren. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen „Kunstgriff“, wenn die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach diesem niedrigeren Wert erfolgt, denn dies ist in Satz 3 der Vorbemrkung 3 Abs. 4 VV RVG ausdrücklich so vorgesehen.

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