Richtig so! Geldbußenzahlung durch Arbeitgeber ist Arbeitslohn

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.11.2008

Natürlich ist es aus staatlicher Sicht alles andere als befriedigend, wenn ein Arbeitgeber bei Verstößen des Arbeitnehmers gegen Bußgeldvorschriften oder gar nach Straftaten die Zahlung der verhängten Sanktion übernimmt. Dafür wird nun mal nicht geahndet. Tatsächlich findet dies aber immer wieder statt - dies ist natürlich zulässig. Steuerrechtlich muss sich der Arbeitnehmer dies aber als Einkommen anrechnen lassen, so der BFH, vgl. aktuelle Beck-Aktuell-Meldung. Zudem sind OWi-Geldbußen oder Auflagen in Strafverfahren selbst bei Begehung der Taten anlässlich der Pflichtenerfüllung als Arbeitnehmer keine Werbungskosten. Ich meine, das ist gut so!

Der Arbeitgeber hatte im entschiedenen Fall auch nicht nur etwa 35 Euro für eine VerkehrsOWi übernommen, sondern seinem Geschäftsführer echt "unter die Arme gegriffen":

"Eine GmbH hatte die Zahlung eines Bußgelds und einer Geldauflage übernommen, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt worden waren. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen zu haben. Ihm war deshalb ein Bußgeld von insgesamt etwa 17.000 DM auferlegt worden. Außerdem war ein Strafverfahren gegen ihn gegen Auflage einer Zahlung von 62.000 DM eingestellt worden."

Hier der Volltext der Entscheidung.

Zusatz: Natürlich handelt es sich nicht um eine verkehrsrechtliche Entscheidung. Sie ist aber gerade dort von Bedeutung, da hier erfahrungsgemäß oft die Geldbußen und sogar die Kosten der Verteidigung von den Arbeitgebern übernommen werden.

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Da ich ergade einen ähnlich gelagerten Fall bearbeite (LKW Fahrer erhält in Frankreich Bußgeld wegen Lenkzeitüberschreitung, Fahrer zahlt bar, ArbN gleicht per Scheck ggü. ArbN aus, und zieht dann bei Kündigung des ArbN das Bußgeld vom letzten Lohn ab), bin ich auf ein BAG Urteil gestoßen wonach, Zusagen des Arbeitgebers über die Erstattung von etwaigen Geldbußen für Verstöße der Arbeitnehmer gegen Vorschriften über Lenkzeiten im Güterfernverkehr sittenwidrig und daher nach § 138 BGB unwirksam sind (BAG, Urteil vom 25. 1. 2001 - 8 AZR 465/ 00)

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