Hamburger Holzklausel zulässig

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 23.11.2008

Endrenovierungsklauseln sind unwirksam und können über den sog. Summierungseffekt auch die Regelungen zur laufenden Renovierung infizieren (BGH v. 5.4.2006 – VIII ZR 178/05, NZM 2006, 459). In diesem Fall ist die Endrenovierung selbst dann nicht geschuldet, wenn sie individuell vereinbart wurde, weil nach § 139 BGB im Zweifel anzunehmen ist, dass alle Renovierungsbestimmungen im Mietvertrag unwirksam sind (LG Hamburg v. 8.11.2007 – 307 S 164/06, BeckRS 2008, 13039 = ZMR 2008, 454).

Für Farbwahlklauseln hatte der BGH bereits in der Entscheidung vom 18.6.2008 (VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499 = NZM 2008, 605) mehr als angedeutet, dass seine Interessenabwägung dazu führen kann, dass das Interesse des Vermieters, die Räume ohne Schwierigkeiten weiterzuvermieten, das Interesse des Mieters, die Räume nach seinem Geschmack dekorieren zu dürfen, jedenfalls am Ende der Mietzeit überwiegt. Diese Auffassung hat er nun für die Hamburger Holzklausel bestätigt (BGH v. 22.10.2008 - VIII ZR 283/07, BeckRS 2008, 23819). Sie lautet: „Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden." Auch wenn der erste Teil der Formulierung dem Mieter jede Gestaltungsmöglichkeit nehmen könne, sei diese Einschränkung hinzunehmen. Denn auf Seiten des Vermieters falle der Umstand ins Gewicht, dass bei einer transparenten Lackierung oder Lasur – anders als bei einem deckenden Farbanstrich – eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten/lasierten Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht werden könne.

Bevor wir nun alle dazu übergehen, Farbwahlklauseln zu formulieren und in unsere Mietverträge aufzunehmen, sollten wir bedenken, dass der Mieter sich auch ohne ausdrückliche Regelung schadensersatzpflichtig macht, wenn er Holzteile in unfachmännisch behandeltem und die übrigen Teile in eigenwilligen Geschmack dokumentierenden Zustand zurückgibt. Dann besteht eine Ersatzpflicht auch ohne Klausel, so dass das Risiko, mit einer zusätzlichen Klausel einen strengeren Prüfungsmaßstab hervorzurufen, vermieden werden sollte.

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