Kurzarbeitergeld jetzt auch für Leiharbeitnehmer

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 25.11.2008

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre bisherige - durch sozialgerichtliche Urteile abgesicherte (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg 14.12.2007, BeckRS 2008, 50896) - Praxis geändert und auch der Zeitarbeitsbranche die Möglichkeit eingeräumt Kurzarbeitergeld zu beantragen. Dies geht aus einer Anfang des Monats ergangenen internen Weisung der Nürnberger Behörde an die nachgeordneten regionalen Arbeitsagenturen hervor. Hintergrund dieses Umschwungs ist offensichtlich der massive Einbruch in der Automobilindustrie, in der Tausende von Leiharbeitnehmern beschäftigt sind. Die neue Anordnung sieht vor, dass Leiharbeitnehmer dann Kurzarbeitergeld erhalten, "wenn eine nicht nur kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, bei der auch in absehbarer Zeit kein Folgeauftrag zu erwarten ist." Weiter heißt es in der Anweisung: "Bei dartigen außergewöhnlichen Verhältnissen hat der Verleiher das Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten in absehbarer Zeit glaubhaft zu machen." Auf diese Weise könnte zumindest erreicht werden, dass die betroffenen Leiharbeitnehmer nicht sofort in die Arbeitslosigkeit entlassen werden. Auch bestehe - so eine Sprecherin der Arbeitsagentur - die Möglichkeit, dass die Leiharbeitnehmer mit dem Kurzarbeitergeld weiterqualifiziert würden.

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