Vertrag über "Führerscheintourismus" ist und bleibt bindend!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.12.2008

Wer denkt, das Thema "Führerscheintourismus" sei abgegriffen, der irrt: Immer wieder hört man hierzu etwas Neues...jetzt aber aus dem Zivilrecht: Das AG Eggenfelden hat mit Urteil vom 11. 7. 2008 - 1 C 132/08 (= NZV 2008, 523) einen Fall entschieden, in dem der Kläger Rückerstattung einer Anzahlung von 1600 Euro (gezahlt für einen tschechischen Führerschein) verlangte.

Weiter auszugsweise zum Sachverhalt:

"In dem am 1. 3. 2007 geschlossenen Vertrag verpflichtete sich die Bekl., dem Kl. eine Agentur zur Anmeldung eines Nebenwohnsitzes in Tschechien sowie eine Fahrschule zum Erwerb eines EU-Führerscheines zu vermitteln. Zugleich wurde der Kl. darauf hingewiesen, dass er für die Einhaltung der gültigen Richtlinien, insbesondere bzgl. der Aufenthaltspflicht im Ausstellerstaat selbst verantwortlich sei. Der Kl. leistete eine Anzahlung von 1600,00 EUR. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. 11. 2007 erklärte er den Rücktritt vom Vertrag....Der Kl. trägt vor, auf Grund der gültigen Rechtslage, insbesondere der Dritten Führerscheinrichtlinie könne er keine auch in Deutschland uneingeschränkt gültige Fahrerlaubnis erwerben, worauf ihn die Bekl. nicht hingewiesen habe. ..."

Die Begründung des Gerichts (auszugsweise):

"Ein ... Anspruch aus einem wirksamen Rücktritt gemäß § 326 IV BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 I BGB besteht ... nicht. Weder Unmöglichkeit der Gegenleistung i.S.v. § 275 I BGB noch ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB liegt vor. Insbesondere steht § 28 IV Nrn. 3 u. 4 FeV diesem Ergebnis nicht entgegen. ... Dem EuGH zufolge liegt es in der ausschließlichen Beurteilungskompetenz des ausstellenden Wohnsitzstaats, ob die Eignung zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nachgewiesen wird. Hieran hat sich auch durch die Dritte Führerscheinrichtlinie vom 20. 12. 2006 nichts Entscheidendes geändert.... Lediglich bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip hat der EuGH mittlerweile unter ausdrücklicher Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung im Übrigen die Möglichkeit der Versagung der Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingeräumt (vgl. EuGH, NJW 2008, 2403). Auf das Wohnsitzprinzip war der Kl. jedoch unstreitig hingewiesen worden. Die Einhaltung wäre in seinem Verantwortungsbereich gelegen und ihm prinzipiell auch möglich gewesen."

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen