oh oh! Urteile ohne Rubrum beim LAWBLOG

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.12.2008

Der Lawblog weist auf die Problematik unvollständiger Urteile hin. Es geht um das Rubrum "In pp." oder andere ähnliche Formulierungen, die sich regelmäßig in Akten finden. Derartige Formulierungen finden sich herkömmlicherweise vor allem in von Richtern genutzten Papierformularen. Normalerweise muss der Richter dann noch den Beschluss mit vollem Rubrum unterschreiben. Ansonsten ist der Beschluss/das Urteil gegenstandslos.  Das gilt für Urteile in Zivil- und Srafsachen.

Im LAWBLOG wird auf BGH NJW 2003, 3136 hingewiesen, der sich mit dem Problem aus zivilprozessualer Sicht befasst hat. Das Problem hat aber auch schon das OLG Hamm beschäftigt: es ging um OWi-Verfahren und die verjährungshemmende Wirkung verfahrensbeendender Entscheidungen, welche fehlte, so dass es zu einer Verfahrenseinstellung wegen Verjährung kommen musste, vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 121:

"Die erforderliche Bezeichnung des Betroffenen durch den Richter kann nicht durch die Angabe „in pp“ ersetzt werden. Denn die Unterzeichnung eines solchen Beschlusses, der völlig offen lässt, gegen wen er sich richtet, deckt nicht die spätere Einfügung der Bezeichnung des Betroffenen durch die Schreibkanzlei. Durch einen solchen Beschluss, der die Person des Betroffenen offen lässt, tritt keine Hemmung der Verfolgungsverjährung nach § 32 Abs. 1 OWiG ein."

Das Schöne beim Lawblog: Der interessierte Leser kann sich das mal an einem Beispiel anschauen. Richter sollten jedenfalls dann, wenn an der Entscheidung weitere wichtige Folgen "hängen", z.B. Vollstreckung immer die Existenz eines kompletten Beschlusses prüfen...Anwälte natürlich ebenso. Also lohnt auch nach Verfahrensabschluss noch einmal die Akteneinsicht.

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