Zu dumm: Spontanäußerungen der Ehefrau - Kein Beweisverwertungsverbot trotz Zeugnisverweigerung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.12.2008

Beweisverwertungsverbote sind immer ein spannendes Thema im Strafprozessrecht. In der aktuellen SVR 2008, 430 findet sich hierzu eine Entscheidung des OLG Saarbrücken, besprochen von Rechtsanwalt Andreas Lubitz:

Dem Angeklagten war eine Trunkenheitsfahrt, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort pp. vorgeworfen worden. Das Problem: Den Angeklagten konnte das Gericht als Täter nur aufgrund einer Aussage seiner Ehefrau gegenüber Polizeibeamten identifizieren. Im Prozess verweigerte die Ehefrau nämlich aufgrund des ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts (§ 52 StPO) eine Zeugenaussage.

Gegenüber der Polizei hatte die Ehefrau am Tattage aber die Fahrereigenschaft des Angeklagten kundgetan - sie hatte selbst die Polizei angerufen und mitgeteilt, ihr Mann sei gerade betrunken mit seinem Auto nach Hause gekommen und habe auch einen Unfall gehabt. In Gegenwart der später erschienen Polizei hatte Sie ihm dann nochmals im Streit seine Fahrt vorgehalten!

Der gute Mann meinte nun, seine Verurteilung durch das Amtsgericht beruhe auf einem Verstoß gegen § 252 StPO.

Das OLG Saarbrücken hat dies aber nicht so gesehen, sondern die eingelegte Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.  Bei beiden Äußerungen habe keine Vernehmungssituation vorgelegen, sondern Äußerungen "aus freien Stücken" und "ungefragt". § 252 StPO sei also nicht einschlägig.

Jetzt gibt`s nur noch ein "Rechtsmittel": Scheidung :-))))

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was an einen alten Witz erinnert:

Ehepaar (er fährt, sie auf dem Beifahrersitz) gerät in einer 30-er Zone in eine Verkehrskontrolle.
Der Polizist wirft dem Ehemann vor, mit 50kmh unterwegs gewesen zu sein.

Ehefrau: " 70 ist er gefahren, Herr Wachtmeister, 70 !

Polizist: "Und angeschnallt sind sie auch nicht !"

Ehefrau:" Nie schnallt der sich an, Herr Wachtmeister, nie !"

Ehemann:" Halt endlich dein Maul, du blöde Kuh"

Polizist: "Ist ihre Mann immer so jähzornig ?"

Ehefrau: "Nur wenn er betrunken ist, Herr Wachtmeister"

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