Anwalt muss nicht ungefragt auf die gesetzliche Vergütungspflicht hinweisen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.12.2008

Beim Streit mit dem Mandanten über eine anwaltliche Honorarrechnung wird nicht selten die Frage problematisch, ob der Anwalt den Mandanten auf die gesetzliche Vergütungspflicht für seine Dienstleistung hätte hinweisen müssen. Der BGH hat im Beschluss vom 20.11.2008 - IX ZR 34/06 zu dieser Thematik nochmals Stellung genommen und dabei seine bisherige Linie bekräftigt, dass der Anwalt zwar - abgesehen von der Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO - den Mandanten nicht auf die gesetzliche Vergütungspflicht für seine Tätigkeit hinweisen muss, dass aber unter Umständen der Anwalt nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Entscheidend sind für den BGH die Umstände des Einzelfalls, er nimmt eine Belehrungspflicht zwar nicht schon dann an, wenn die Gebühren infolge der von der Partei erkannten wirtschaftlichen Bedeutung, die ihr Begehren entweder von Anfang an hat oder im Laufe des Rechtsstreits gewinnt, einen namhaften Betrag erreichen, Aufklärung ist aber nach dem BGH dann geboten, wenn - und sei es ungewollt - der Eindruck erweckt worden ist, dass es ohne Rücksicht auf den wahren wirtschaftlichen Wert des Begehrens bei dem zu Beginn des Verfahrens unter formalen Gesichtspunkten festgelegten und - nach Klageerweiterung - einem entsprechend fortgeschriebenen, weit geringeren Betrag bleibe. Mit anderen Worten - der Anwalt muss den Mandanten aufklären, wenn es aus Sicht des Mandanten unerwartet deutlich teurer wird. In diesen Zusammenhang passt auch eine Entscheidung des AG Brühl, Urteil vom 15.10.2008 - 23 C 171/08, wonach auch schon die Beratung des Mandanten über die Höhe eines angestrebten Gerichtsverfahrens eine vergütungspflichtige Beratung i.S. des § 34 RVG darstellt. Da der BGH bei der Aufklärungspflicht des Anwalts auf den Einzelfall abstellt, empfiehlt es sich im Zweifelsfall, die Kosten der eigenen Tätigkeit frühzeitig offen zu legen, damit böse Überraschungen und Gebührenprozesse vermieden werden können (vgl. zum Wertgebührenhinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06 mit Anm. Mayer, FD-RVG 2007, 233542

).

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen