BAG: Anwaltsverschulden bei verspäteter Erhebung der Kündigungsschutzklage wird zugerechnet

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.12.2008

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 2. Senat des BAG entschieden, dass sich der Arbeitnehmer das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der verspäteten Erhebung der Kündigungsschutzklage gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (BAG vom 11.12.2008 - 2 AZR 472/08). Damit ist diese seit langer Zeit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage (Nachweise im BeckBlog vom 1.12.2008) im Sinne der herrschenden Auffassung nunmehr höchstrichterlich entschieden. Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gem. § 5 KSchG scheidet damit wegen des dem Arbeitnehmer zugerechneten Verschuldens aus. Der Arbeitnehmer ist auf den Regress gegen seinen Prozessbevollmächtigten verwiesen.

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Auch wenn die nun auch vom BAG vertretene Rechtsauffassung nach wie vor nicht überzeugt - Arbeitsplatzverlust wegen Pfuschs des Anwalts? Ohne dass der beauftragende ArbN tatsächlich eine realistische Möglichkeit hat, die Einhaltung der Klagefrist zu überwachen? Keine prozessuale Wirkung der Fristversäumung, sondern materiellrechtliche Fiktion der Wirksamkeit der ArbG-Kündigung! - kann sich der ArbN damit trösten, dass er von der Haftpflicht-Versicherung des Anwalts praktisch eine "lebenslange Rente" wegen des nun entgehenden Entgelts bekommt (BGH 24.5.2007 - III ZR 176/06 - NJW 2007, 2043). Das ist doch eine echte Alternative! Ein kleiner Dämpfer der Freude: Um neue Arbeit bemühen muss er sich schon ...

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