Nicht möglich: Fahrverbot nach 2 1/2 Jahren Verfahrensdauer

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 15.12.2008

Hat sich das Strafverfahren länger hingezogen, als (staatlicherseits) gewünscht, so kann u.U. die erzieherische Wirkung einer Fahrverbotsanordnung entfallen. Folge: Ein eigentlich angesichts der Tat erforderliches Fahrverbot nach § 44 StGB darf dann nicht mehr festgesetzt werden. Beck-Aktuell weist hierzu auf eine länger zurückliegende, jedoch erst jetzt bekannt gewordene Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 07.02.2008 - 4 Ss 21/08) hin:

"Das Fahrverbot sei als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen. Es solle den Täter vor einem Rückfall warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot nach Ansicht des Senats aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten sei. Dies sei im zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben gewesen. Der Angeklagte habe das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert."

Die Originalentscheidung findet sich hier oder bei www.burhoff.de. Zu dem gesamten Thema empfehle ich meinen Aufsatz in NJW 2004, 1627 "Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung bei langer Verfahrensdauer". 

 

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