Diskriminierter Bewerber zahlt Entschädigung teilweise zurück

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.12.2008

Einen etwas ungewöhnlichen AGG-Hopper-Fall hat unlängst das ArbG Krefeld verhandelt. Die Parteien haben sich im Kammertermin dahingehend verglichen, dass der abgelehnte Stellenbewerber die ihm zuvor außergerichtlich gezahlte Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG) teilweise zurückerstattet und die Arbeitgeberin den Betrag sodann gemeinnützigen Zwecken spendet (ArbG Krefeld, Vergleich vom 9.12.2008 - 4 Ca 1486/08).

Die klagende Arbeitgeberin hatte in einer Stellenausschreibung eine/n Einrichtungsberater/in oder Innenarchitekt/in mit den Worten gesucht: "Sie sind zwischen 30 und 40 Jahre jung ...". Nachdem sie die Stelle anderweitig besetzt hatte, forderte ein 47-jähriger abgelehnter Bewerber außergerichtlich 2200 Euro Entschädigung, da er wegen seines Alters diskriminiert worden sei. Die Arbeitgeberin unterzeichnete den von ihm formularmäßig vorformulierten "Entschädigungsvertrag" und zahlte die geforderte Summe. Wenige Wochen später erfuhr sie, dass der Bewerber auch von anderen Unternehmen vergleichbare Entschädigungen verlangt hatte. Daraufhin focht sie den Vertrag an und klagte auf Rückzahlung.

Die Parteien haben sich dahingehend verständigt, dass der beklagte Bewerber 500 Euro zurückerstattet und die Arbeitgeberin diesen Betrag sodann einem Kinderheim spendet.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen