Mitbestimmter Aufsichtsrat bei Schwestergesellschaften

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.12.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtAufsichtsrat Mitbestimmungsgesetz|3733 Aufrufe

In einem Unternehmen kann auch dann ein mitbestimmter Aufsichtsrat nach den Vorschriften des MitbestG zu bilden sein, wenn lediglich das Schwesterunternehmen über mehr als 2000 Arbeitnehmer verfügt. Das hat das LG Hamburg mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 21.10.2008 (Az.: 417 O 171/07, ZIP 2008, 2364) entschieden. Bei der Ermittlung des Schwellenwerts für die Bildung eines Aufsichtsrats nach dem MitbestG würden Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens schon dann mitgezählt, wenn das Anstellungsunternehmen und dieses andere Unternehmen faktisch ein gemeinsames Leitungs- und Weisungssystem unterhielten, das im tatsächlichen Gewicht einer rechtlichen Verbindung gleichstehe.

Die Hamburg-Mannheimer Sachversicherungs-AG (HM-Sach) beschäftigt weniger als 100 Arbeitnehmer, die Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG (HM-Leben) mehr als 3000. Beide sind Tochtergesellschaften der Ergo-Versicherungsgruppe AG. Sie betreiben eine gemeinsame Hauptverwaltung, in der ein (gemeinsamer) Betriebsrat gewählt wurde. Seinem Antrag, festzustellen, dass bei der HM-Sach ein mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem MitbestG zu bilden ist, hat das LG Hamburg entsprochen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HM-Leben seien überwiegend sowohl für Vertrieb bzw. Schadensabwicklung der Lebens- als auch der Sachversicherungssparte zuständig. Bislang existierte ein mitbestimmter Aufsichtsrat nur bei der HM-Leben.

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