Weihnachtliche Grüße vom BAG: Kündigung am Heiligen Abend verstößt nicht gegen Treu und Glauben

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 23.12.2008

Ganz neu ist das Urteil nicht mehr, aber zu den bevorstehenden Feiertagen passt es immer noch: Eine Kündigung ist nicht deshalb treuwidrig und unwirksam, weil sie dem Arbeitnehmer am Heiligen Abend zugeht. Das hat der 7. Senat des BAG schon 1984 entschieden (BAG vom 14.11.1984 - 7 AZR 174/83, NZA 1986, 97).

Der Senat hatte bereits Zweifel, ob die bloße "Ungehörigkeit" einer Kündigung zu ihrer Unwirksamkeit führen kann. Selbst wenn sich aus § 242 BGB die Unwirksamkeit einer nach ihren Begleitumständen, insbesondere ihres Zugangszeitpunkts, ungehörigen Kündigung herleiten ließe, genüge hierfür nicht allein der Zeitpunkt des Zugangs. Hinzukommen müsse eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Arbeitnehmers, insbesondere auf Achtung seiner Persönlichkeit. An diesen Voraussetzungen fehle es. Schon eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers sei in einem Zugang am Vormittag des "Heiligen Abends", an dem ein großer Teil der Arbeitnehmer sogar noch arbeite, nicht zu sehen. Vor allem aber habe die Arbeitgeberin wegen des drohenden Ablaufs der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ein berechtigtes Interesse daran gehabt, die Kündigung ohne weitere Verzögerung zugehen zu lassen.

In der Hoffnung, dass die bevorstehenden Feiertage durch solche Ereignisse nicht beeinträchtigt werden

wünschen Ihnen frohe Weihnachten

Markus Stoffels und Christian Rolfs

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen