Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt auf 2,8%

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.12.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtArbeitslosenversicherungBeiträge|2384 Aufrufe

Ab dem 1. Januar 2009 sinkt der Beitrag zur Bundesagentur für Arbeit von derzeit noch 3,3% auf nur noch 2,8%. Damit werden die Versicherten und ihre Arbeitgeber, die noch bis Ende 2006 Beiträge in Höhe von 6,5% des Arbeitsentgelts zu entrichten hatten, erneut entlastet. Rechtstechnisch vollzieht sich die Änderung in zwei Schritten: Durch das 8. SGB III-Änderungsgesetz (vom 20.12.2008, BGBl. I S. 2860) wird der gesetzliche Beitragssatz auf 3,0% reduziert. Zugleich macht die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung des § 352 Abs. 1 SGB III Gebrauch und reduziert den Beitragssatz - befristet für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 30.6.2010 - weiter auf 2,8% (BeitragssatzVO 2009 vom 21.12.2008, BGBl. I S. 2979). Damit könnte die Regierung ohne erneute Beteiligung des Parlaments die Beiträge vorzeitig wieder auf 3,0% anheben, wenn die Konjunkturkrise dies erforderlich machen sollte.

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