Dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG bei Schwangeren unanwendbar?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.12.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungKlagefristMutterschutz1|4054 Aufrufe

Am 14.1.2009 verhandelt die Dritte Kammer des EuGH die (luxemburgische) Rechtssache Pontin (C-63/08), die Auswirkungen auch auf das deutsche Recht haben könnte. Das Arbeitsgericht Esch-sur-Alzette fragt u.a., ob es mit Art. 10 und 12 der Mutterschutz-Richtlinie 92/85/EG vereinbar ist, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, der gekündigt worden ist, innerhalb einer engen Frist (nach luxemburgischem Recht: einer bzw. zwei Wochen) Klage gegen die Kündigung erheben muss. Sollte der EuGH die Bedenken des vorlegenden Gerichts teilen, stünde auch die Anwendung des § 4 KSchG auf Klagen schwangerer Arbeitnehmerinnen in Zweifel. Mit einem Urteil des Gerichtshofs ist erst im Herbst 2009 zu rechnen.

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Wegen dieses Verfahrens die Anwendung von § 4 KSchG auf Klagen schwangerer Arbeitnehmerinnen in Zweifel zu ziehen, ist zum jetzigen Zeitpunkt wohl vorschnell.

Sicher, beim EuGH weiß man nie, und in jüngster Zeit sind mehrere EuGH-Entscheidungen ergangen, die den Kündigungsschutz durch die Richtlinien 92/85 und 76/207 recht weit dehnen (Rechtssachen Paquay, Mayr),aber
1. sind Art. 10 Nr. 3 und Art. 12 RL 92/85/EWG wie in Richtlinien üblich generalklauselartig formuliert (erforderliche Maßnahmen / notwendige Vorschriften), enthalten also keine bestimmte Mindestfrist
2. hilft für den Fall nachträglicher Kenntnis von der Schwangerschaft § 5 Abs. 1 S. 2 KSchG
3. kann notfalls § 5 Abs. 1 Satz 1 richtlinienkonform ausgelegt werden.

Eine generelle Unanwendbarkeit von § 4 KSchG auf Klagen Schwangerer ist vor diesem Hintergrund ziemlich unwahrscheinlich.

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