Waren Sie beim Falschparken schon mal schneller weg, als der Abschleppunternehmer vor Ort?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.01.2009

Klar, die Überschrift verwirrt, aber: Das Abschleppen des eigenen PKW wegen Falschparkens ist der Albtraum eines jeden PKW-Fahrers - da ist man froh, wenn man einfach schnell weg ist! Das VG Koblenz (Urteil vom 10.11.2008 - 3 K 416/08.KO) hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem die PKW-Fahrerin trotz gerufenen Abschleppwagens rechtzeitig vor dem Abschleppen vor Ort war und ihr Fahrzeug wegfuhr. Der Abschleppwagen löste dieses Problem pragmatisch und nahm  einfach das nächste falsch parkende Auto in der Reihe. Wegen der Kosten der vergeblichen (?) "Anreise" des Abschleppunternehmens sollte die Fahrerin nun zahlen. Weiter (auszugsweise) aus beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 5. Januar 2009:

"In der Folgezeit setzte das Polizeipräsidium Koblenz gegenüber der Frau Kosten in Höhe von 87,72 Euro fest. Darin waren auch Kosten enthalten, die das beauftragte Unternehmen für den abgebrochenen Abschleppvorgang verlangt hatte. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob Klage. Die Koblenzer Richter stellten fest, dass der Kostenbescheid rechtmäßig sei. Die Klägerin habe ihr Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt. Mithin hätte die Polizei den Pkw abschleppen lassen dürfen. Auch die Höhe der Kostenfestsetzung sei gerechtfertigt. Ein Abschleppdienst könne für einen (abgeschlossenen) Abschleppvorgang pauschal 55 Euro nebst Sonntagszuschlag in Höhe von 42 Euro sowie Mehrwertsteuer verlangen. Dieser Betrag umfasse die Anfahrt, vorbereitende Maßnahmen, das Aufladen und schließlich das Verbringen des Fahrzeugs. Werde der Abschleppvorgang - aus welchen Gründen auch immer - nicht komplett ausgeführt, könne der beauftragte Unternehmer die Hälfte dieser Pauschale als Entgelt beanspruchen. Dies gelte auch dann, wenn er nach dem abgebrochenen Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug abgeschleppt und auch hierfür Kosten in Rechnung gestellt habe."

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3 Kommentare

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Hier stellt sich mir zunächst die Frage, ob der andere Abschleppvorgang rechtmäßig war - lag auch hier ein Auftrag vor? Wenn dem so war, hätte ich anders als das VG entschieden. Denn dem Unternehmer sind tatsächlich nur die Kosten für die Anfahrt angefallen. Da er aber für den anderen PKW nochmals hätte anfahren müssen, sind ihm durch die vergebliche Anfahrt für den ersten PKW keine individuellen Kosten entstanden.
Mich erinnert das ein wenig an die zivilrechtliche Problematik, wo im Fall eines vom Vertragspartner schuldhaft vereitelten Vertragsschlusses kein Anspruch auf Ersatz der Anfahrtskosten besteht. Denn die Anfahrtskosten wären in jedem Fall entstanden und beruhen nicht auf der Vereitelung.
Darüber hinaus hat der Abschleppunternehmer laut VG die Anfahrtskosten auch dem anderen PKW-Halter in Rechnung gestellt. Da das Entgelt keinen Sanktionscharakter hat, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzen soll, ist die Entscheidung des VG m.E. nicht richtig.

Außerdem: Ist es nicht üblich, wenn der PKW bereits wegfahren ist, nur die Anfahrt zu ersetzen?

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Das Urteil ist m. E. falsch , allerdings hat das OVG Hamburg ähnlich entschieden:
Auch wenn das Abschleppen eines Fahrzeugs so frühzeitig abgebrochen wird, dass es erst gar nicht zum Verladevorgang kommt, dürfen Abschleppkosten erhoben werden (Urteil v. 06.05.2008, Az. 3 M 48/07).
Ferner habe ich ein zivilrechtliches Problem: Kann das Unternehmen der Stadt eigentlich etwas in Rechnung`stellen ?
Ich meine, mich dunkel an einen Fall bei Esser/Schmidt,Schuldrecht AT, zu erinnern: Schiff liegt auf Sandbank und ruft Rettungsdienst. Bevor dieser kommt, kommt die Flut und das Schiff ist wieder frei.
Wie ist die Rechtslage ?

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