BAG: Betriebliche Hinterbliebenenrente auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.01.2009

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.1.2009 - 3 AZR 20/07) hat entschieden, dass Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, wenn für Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht. Diese Entscheidung kommt nicht überraschend, da bereits der EuGH in seinem Maruko-Urteil (1.4.2008, NZA 2008, 459) die Gleichstellung überlebender Partner mit überlebenden Ehegatten verlangt hat, wenn die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Das BAG stellt nunmehr fest, dass der deutsche Gesetzgeber die Rechtsstellung der homosexuellen Lebenspartner im Bereich der Hinterbliebenenversorgung so weit an den Status der Eheleute angeglichen habe, dass die Arbeitgeber diesen Standard nicht unterlaufen können. Eine Beschränkung auf Eheleute verstoße jetzt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die finanzielle Belastung für die Systeme der betrieblichen Altersversorgung dürften sich in Grenzen halten. Derzeit leben etwa 15.000 Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften. Misslich ist allerdings, dass das BAG wichtige Fragen offenlässt. So wird zwar ausgeführt, dass Ansprüche der überlebenden eingetragenen Lebensparter auf Hinterbliebenenversorgung voraussetzen, dass am 1.1.2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Offen bleibt allerdings die entscheidende Frage, ob damit ein Arbeitsverhältnis gemeint ist oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist. Auch bleibt unentschieden, wie im Hinblick auf kirchliche Arbeitgeber zu verfahren ist. Jedenfalls für die katholische Kirche steht fest, dass das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft der Auffassung über Ehe und Familie widerspricht, ein Mitarbeiter also gegen die seine Loyalitätsobliegenheiten verstoßen würde. Damit dürfte das kirchliche Selbstbestimmungsrecht einer Erstreckung dieser Rechtsprechung entgegenstehen.

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