Volle PKH-Verfahrensgebühr aus der Staatskasse

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.01.2009

Für Anwälte häufig eine sehr missliche Situation ist die Anordnung eines Termins zur mündlichen Erörterung gem. § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Denn wenn es in einem solchen Termin zu einer Einigung kommt, so ist nach der Rechtsprechung des BGH, falls Prozesskostenhilfe für den Vergleich im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren bewilligt wird, allenfalls die Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten - BGH, Beschluss vom 08.06.2004 - VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595 ff. Für alle anderen anfallenden Gebühren, insbesondere auch für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG, muss der Mandant aufkommen, was häufig auch an dessen Vermögensverhältnissen scheitert. Ein Teil der Literatur und auch das OLG München - Beschluss vom 12.09.2007 - 11 WF 1346/07 mit Anm. Mayer, FD-RVG 2007, 244220 - billigt beim Vergleich im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren neben der Einigungsgebühr aus der Staatskasse auch die Erstattung einer 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3337 VV RVG zu. Noch einen Schritt weiter geht nunmehr das OLG Hamm - Beschluss vom 15.09.2008 - 6 WF 149/08, welches aus der Staatskasse dem am Vergleich mitwirkenden Rechtsanwalt auch die Erstattung einer 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG zubilligt.

 

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