Fahrsicherheitstraining statt Strafe...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 17.01.2009

...das schlägt die Verkehrswacht NRW in (in den letzten Wochen) an Staatsanwälte und Richter versandten Flugblättern vor. Im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO soll den Beschuldigten ein solches Sicherheitstraining aufgegeben werden. Im Bereich der StA Köln werde dies bereits erfolgreich praktiziert. Heinz Hardt, Präsident der Landesverkehrswacht NRW:

 „Da sich in den meisten Fällen ein erzieherischer Erfolg eingestellt hat, können wir das Kölner Projekt anderen Verkehrswachten in NRW zur Nachahmung empfehlen.

Meine Fragen an die Leser:

  • Haben Sie Erfahrungen mit einem solchen Fahrsicherheitstraining als Auflage/Weisung im Rahmen des § 153a StPO?
  • Was halten Sie davon?
  • Wo ist der Anwendungsbereich zu sehen?
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