Fahrsicherheitstraining statt Strafe...
von , veröffentlicht am 17.01.2009Rechtsgebiete: AuflageFahrsicherheitstrainingVerkehrswachtWeisung§ 153a StPOVerkehrsstrafrechtVerkehrsrecht|2914 Aufrufe
...das schlägt die Verkehrswacht NRW in (in den letzten Wochen) an Staatsanwälte und Richter versandten Flugblättern vor. Im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO soll den Beschuldigten ein solches Sicherheitstraining aufgegeben werden. Im Bereich der StA Köln werde dies bereits erfolgreich praktiziert. Heinz Hardt, Präsident der Landesverkehrswacht NRW:
„Da sich in den meisten Fällen ein erzieherischer Erfolg eingestellt hat, können wir das Kölner Projekt anderen Verkehrswachten in NRW zur Nachahmung empfehlen.
Meine Fragen an die Leser:
- Haben Sie Erfahrungen mit einem solchen Fahrsicherheitstraining als Auflage/Weisung im Rahmen des § 153a StPO?
- Was halten Sie davon?
- Wo ist der Anwendungsbereich zu sehen?
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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