Richtige Gebührenberechnung im Adhäsionsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.01.2009

Das OLG Köln hat im Beschluss vom 08.12.2008 - 2 Ws 608/08 - nochmals wesentliche Grundsätze zusammengefasst, die für die richtige Gebührenberechnung des Pflichtverteidigers im Adhäsionsverfahren gelten. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass für die Höhe der Gebühren § 49 RVG maßgebend ist und nicht die allgemeinen Sätze des § 13 RVG gelten. Kommt es im Adhäsionsverfahren zu einem Vergleich, so entsteht die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG nur in Höhe von 1,0, werden Ansprüche einbezogen, die nicht gerichtlich anhängig sind, entsteht die Einigungsgebühr jedoch insoweit in Höhe von 1,5 nach Nr. 1000 VV RVG. Wichtig in diesem Zusammenhang dürfte auch der Hinweis sein, dass in der Rechtsprechung strittig ist, ob die Bestellung des Verteidigers zum Pflichtverteidiger auch die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren mitumfasst (verneinend z.B. OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2007 - 2 Ws 143/07, BeckRS 2008, 01177 mit Anm. Mayer, FD-RVG 2008, 252880

).

 

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"Wichtig in diesem Zusammenhang dürfte auch der Hinweis sein, dass in der Rechtsprechung strittig ist, ob die Bestellung des Verteidigers zum Pflichtverteidiger auch die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren mitumfasst (verneinend z.B. OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2007 - 2 Ws 143/07, BeckRS 2008, 01177 mit Anm. Mayer, FD-RVG 2008, 252880)."

Ich hielte es auch für sachgerechter davon auszugehen, dass eine Pflichtverteidigerbestellung das Adäsionsverfahren grundsätzlich nicht mitumfasst. Schließlich würde in einem zivilen Rechtsstreit der Angebklagte als Beklagter auch nur PKH bekommen, wenn seine Verteidigung gegen die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte.

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