Summierungseffekt erfasst grundsätzlich nur Formularklausel

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 21.01.2009

Viele Gerichte und Autoren haben bei Anwendung des Summierungseffektes aus dem Zusammentreffen von Individual- und Formularklauseln zur Renovierung über § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Renovierungsvereinbarung angenommen (vgl. z.B. LG Hamburg v. 8.11.2007 – 307 S 164/06, ZMR 2008, 454). Diese Auffassung teilt der BGH nicht uneingeschränkt (BGH v. 14.1.2009 - VIII ZR 71/08). Denn im konkreten Fall wurde die Individualvereinbarung erst nach Abschluss des Formularvertrages begründet, und zwar im Rahmen der Wohnungsübergabe. Dann fehle es schon an der erforderlichen Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts i.S.v. § 139 BGB.

Auch wenn damit keine endgültige Lösung des Problems erfolgt ist, lohnt es sich, das Verfahren weiter zu beobachten. Denn der BGH hat zurückverwiesen, um ermitteln zu lassen, ob es sich bei dem Wohnungsübergabeprotokoll um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, auf die § 307 BGB anzuwenden ist. Sollte der Text der Endrenovierungsklausel vorgedruckt worden sein, besteht insoweit jedenfalls eine Vermutung.

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