BAG zur Gewerkschaftswerbung per E-Mail

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.01.2009

Das BAG hat sich erneut mit den Grenzen gewerkschaftlicher Selbstdarstellung und Werbung in Betrieben befasst. Zu dieser Thematik sind schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen. Die Grenzen der Werbetätigkeit sind hierin geradezu liebevoll ausgemalt worden (so Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht I, S. 248). Nach der Aufgabe der sog. Kernbereichstheorie durch das BVerfG und der an nunmehr gebotenen Einzelabwägung tendiert die Rechtsprechung des BAG erkennbar zu gewerkschaftsfreundlicheren Ergebnissen. Diese Tendenz setzt sich in der vorliegenden Entscheidung des Ersten Senats fort (20.1.2009 - 18 Sa 1724/07). In ihr äußert sich das BAG erstmals zu der von den Gewerkschaften angestrebten elektronischen Präsenz in den Betrieben. Das BAG bejaht die Befugnis einer tarifzuständigen Gewerkschaft, sich an die Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Information zu wenden. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt habe. Führe der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder messbaren wirtschaftlichen Belastungen, setze sich die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften  durch. Der Arbeitgeber muss die Versendung von Werbung und Informationen an die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter in einem solchen Fall somit hinnehmen.

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