Wenn das Gericht eine Entscheidung treffen "mag"

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.01.2009

Eine missverständliche Regelung in einem Vergleich hatte das OLG Brandenburg zu beurteilen. In einem vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich hatten die Parteien folgende Kostenregelung getroffen: " Über die Kosten des Rechtsstreits mag das Gericht eine Entscheidung treffen." Das Amtsgericht traf dann in der Folge die Kostenentscheidung, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden und dass im übrigen die Klägerin 35 % und der Beklagte 65 % der Kosten des Rechtsstreits trägt. Hiergegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, mit der sie auch für die Kosten des Vergleichs eine Quotierung begehrte. Das OLG Brandenburg stellte sich im Beschluss vom 19.1.2009, -9 WF 9/09- auf den Standpunkt, dass durch die Vereinbarung, dass über die Kosten des Rechtsstreits das Gericht eine Entscheidung treffen möge, auch die Kostenfolge des § 98 S. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Vereinbaren sich Parteien innerhalb eines Vergleichs zu den Kosten des Rechtsstreits, so ist im Zweifel auch für die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlich geschlossenen Vergleichs die Anwendung von § 98 S. 2 ZPO ausgeschlossen. Fazit: Auf jeden Fall in einem Vergleich keine missverständliche Kostenregelungen vereinbaren!

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1 Kommentar

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"Das Gericht mag eine Entscheidung treffen" scheint mir eine außergewöhnlich gespreizte Formulierung. Da liegen Meinungsverschiedenheiten ja doch recht nahe. Welcher Anwalt lässt so etwas in einen Vergleich?

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