Die sicher lustigste Werbung für Straf- und Verkehrsrecht: "Kanzlei-Wanne"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.01.2009

"Kanzlei-Wanne" ist nicht etwa eine Rechtsanwaltskanzlei in Wanne-Eickel Herne-Wanne, sondern eine wirklich schöne Werbeidee der Kanzlei Hoenig in Berlin-Kreuzberg. Ich muss zugeben: Ich als Nichtberliner kannte das Wort "Wanne" bisher nicht in diesem Zusammenhang. Meine Frage: Darf man damit tatsächlich auch im Parkverbot parken? :-))))

Ich empfehle hier auch den Blog von Herrn Hoenig.

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6 Kommentare

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Ich habe auf dem Anwaltsparkplatz in Köln etwas Wannenähnliches in Knallrot gesehen (mir aber den Namen des (ich meine strafrechtlich aufgestellten) Kollegen nicht gemerkt).

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Offenbar muß das Parken neudings noch nicht einmal explizit verboten sein (durch Beschilderung oder gem. § 12 StVO), um sogar abgeschleppt zu werden. Es reicht ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO! Ich werde mir dann gleich mal einen Abschleppwagen kaufen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen vom 18.02.2009 zum Urteil vom 11.02.2009 - 1 A 45/08

http://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/master/C536019...

Ob aber das Parken auf einer "Abbiegespur" tatsächlich nur ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO war, kann man ohne Ortskenntnis oder wenigstens eine genaue Sachverhaltsdarstellung nicht nachvollziehen.

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